Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Arbeitslohn und zu den Hartz-IV-Leistungen bekommt, werden als Einkommen gewertet. Sie schmälern daher den Leistungsanspruch des Hartz-IV-Aufstockers. Für das Sozialgericht Landshut ist diese Anrechnung nicht grob unbillig (Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. September 2017, Az. S 11 AS 261/16).

Der Fall: Jobcenter rechnet Trinkgeld bei Hartz-IV-Bezug als Einkommen an

Die Klägerin arbeitete als Kellnerin und erhielt ergänzend Hartz-IV-Leistungen. Als Zusatzeinnahme zu ihrem Arbeitslohn bekam sie monatliche Trinkgelder in Höhe von 25 Euro. Das Jobcenter berücksichtigte diese Trinkgeldbeträge ebenso wie den Lohn als Einkommen, das die Hartz-IV-Bezüge betragsmäßig schmälert. Gegen diese Anrechnung setzte sich die Klägerin mit einer Klage vor dem Sozialgericht Landshut zur Wehr. Sie brachte vor, dass die Trinkgelder nicht als Arbeitseinkommen bewertet werden dürfen. Es handle sich dabei um freiwillig erbrachte Zuwendungen, deren Anrechnung grob unbillig wäre. Außerdem fallen die steuerfreien Trinkgeldeinnahmen äußerst gering aus.

Das Urteil: Trinkgelder als Einkünfte einzustufen ist nicht grob unbillig

Das Sozialgericht Landshut teilte die Ansicht der Klägerin nicht und stufte stattdessen die Trinkgeldeinnahmen als anrechenbares Arbeitseinkommen ein. Trinkgelder seien als Vergütung für eine Dienstleistung zu werten, die die klagende Kellnerin auf Basis ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Dienstgeber ausführen solle. Das Sozialgericht Landshut sieht in einer solchen Anrechnung keine grobe Unbilligkeit. Vielmehr würde das Trinkgeld eine Aufwertung erfahren, zumal der Hartz-IV-Empfänger in diesem Fall mit einer geringeren staatlichen Zuwendung auskommen könne.

Darüber hinaus seien bei einer Einkommensanrechnung von Trinkgeldern die Erwerbstätigenfreibeträge zu berücksichtigen. Demnach werden diese Zusatzeinkünfte nur zum Teil angerechnet, sodass der Kellnerin zwischen 10 und 100 Prozent der Trinkgeldbeträge übrig bleiben würden. Endgültig entschieden ist der Fall jedoch noch nicht, weil der Klägerin der Weg vor das Berufungsgericht offen steht.