Der Arbeitsvertrag begründet ein Arbeitsverhältnis und sollte daher stets schriftlich abgefasst werden. In strukturierter Form beschreibt und regelt er dessen Inhalt und Form. Zu den wichtigen Eckpunkten für die Arbeitsvertragsgestaltung zählen Vereinbarungen über sein Inkrafttreten, die Gehaltshöhe, Arbeitszeit, Arbeitsort, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen und zum Vertragsende. Üblicherweise stellt der Arbeitgeber das Vertragswerk. Den Verantwortlichen für die Arbeitsvertragsgestaltung obliegt daher die oftmals nicht einfache Aufgabe, eine rechtswirksame Vereinbarung abzufassen, denn die Verwendung von unklaren oder benachteiligenden Klauseln führt zu deren Unwirksamkeit.

Mustervertrag nur bedingt brauchbar

Jeder Arbeitsvertrag sollte ein Vertragswerk von individuellem Zuschnitt sein und neben den Besonderheiten des Einzelfalls auch die jeweils neueste Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur AGB-Kontrolle berücksichtigen. Ein Mustervertrag kann deshalb nur der Orientierung dienen und sollte – gerade bei ältere Vorlagen – von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf Klauseln untersucht werden, die nach aktueller Rechtslage nicht mehr wirksam sind.

Besondere Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung

Maßgeschneidert entworfene Vertragsinhalte machen aus einem „Allerweltsvertrag“ einen individuell gestalteten Arbeitsvertrag. Gerade bei Urlaubsabgeltungs- und Verfallklauseln finden sich häufig unklare oder unangemessene Formulierungen, die somit nicht bindend sind. Zu den Vertragsbestandteilen, bei denen eine individuelle Ausgestaltung im Arbeitsvertrag unabdingbar ist zählen zudem:
– Regelungen zur KFZ-Überlassung und deren fiskalische Behandlung;
– Prämien, Provisionen und Gratifikationen;
– Nachvertragliche Wettbewerbsverbotsklausel.

Häufige Fehlerquellen und Beachtenswertes

Zu den häufigsten Fehlerquellen in der Ausgestaltung individueller Vertragstexte zählen die Themenkomplexe Mehrarbeit und Überstunden sowie deren Abgeltung und Vereinbarungen über nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Karenzentschädigungen. Bitte sehen Sie eine schriftliche Vereinbarung über eine Karenz-Entschädigung vor, wenn ein Wettbewerbsverbot nach Ablauf des Vertrages wirksam vereinbart werden soll. Nur so können Sie ein Wettbewerbsverbot rechtswirksam vereinbaren.

MiLoG – das Mindestlohngesetz für den Niedriglohnsektor

Sowohl bei neu auszufertigenden Arbeitsverträgen für Personal im Niedriglohnsektor als auch für bestehende Verträge ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) von Bedeutung. Seit dem 1. Januar 2015 in Kraft, haben die Neuregelungen aus dem MiLoG direkte Auswirkungen auf den Niedriglohn-Arbeitsvertrag. Dazu zählen auch Minijobs. Arbeitgeber sollten auch die bisher im Unternehmen geltenden Arbeitsverträge unter den Gesichtspunkten des MiLoG überprüfen und gegebenenfalls anpassen.