Wer im Jahr 2018 eine Geschäftsreise unternimmt, kann von den Änderungen beim Verpflegungsmehraufwand betroffen sein. So gelten ab 1. Januar 2018 bei Auslandsaufenthalten in einigen Ländern bzw. Regionen angepasste Pauschalbeträge für den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungskosten.

Kleine und große Verpflegungspauschale

Bei beruflichen Aufenthalten im Ausland unterscheidet man zwischen diesen zwei Verpflegungspauschalen:

  • Kleine Pauschale: Arbeitnehmer, deren Geschäftsreise zwischen 8 und 24 Stunden dauert, können eine kleine Pauschale geltend machen. Diese Verpflegungspauschale gilt außerdem für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Aufenthalten.
  • Große Pauschale: Für volle Abwesenheitstage (Abwesenheit von mehr als 24 Stunden) werden die Sätze für die große Pauschale verrechnet.

Geänderte Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwand ab 2018

Die Pauschalbeträge für den Verpflegungsmehraufwand findet man in einer Liste des Finanzministeriums, die insgesamt 180 Länder erfasst. Im Jahr 2018 ergeben sich Änderungen beim Verpflegungsmehraufwand für 34 Länder. Die restlichen Spesensätze bleiben gegenüber dem Jahr 2017 unverändert. Ab 1. Januar 2018 gelten unter anderem diese angepassten Beträge für die große und kleine Verpflegungspauschale:

Große Pauschale Kleine Pauschale
Australien (Sydney) 68 45
Australien (Canberra) 51 34
Belgien 42 28
Brasilien (Brasilia und Rio de Janeiro) 57 38
Dänemark 58 39
Finnland 50 33
Frankreich (Marseille) 46 31
Frankreich (Straßburg) 51 34
Japan (Tokio) 66 44
Kanada (Ottawa) 47 32
Kanada (Toronto) 51 34
Kanada (Vancouver) 50 33
Neuseeland 56 37
Norwegen 80 53

Auch Übernachtungspauschalen angepasst

Neben den Beträgen der kleinen und großen Pauschale wurden auch die Pauschalsätze für Übernachtungen im Ausland teilweise angepasst. Wer sich über die neuen Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand und die Übernachtungskosten im Ausland informieren möchte, studiert die Übersicht des Bundesministeriums für Finanzen.

Besonderheiten bei Schiffs- und Flugreisen

Für Auslandsreisen mit dem Schiff oder Flugzeug sind außerdem diese Richtlinienregelungen relevant:

  • Arbeitnehmer, die mit dem Schiff reisen, erhalten den Tagesgeldsatz für Luxemburg bzw. die Pauschbeträge, die für den Ein- und Ausschiffungshafen gelten.
  • Im Falle einer Flugreise gilt der Tagesgeldsatz für den Ort der Landung.