Die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist mit Reisekosten verbunden. Es drängt sich daher die Frage auf, ob der Bewerber diese Aufwendungen vom Arbeitgeber einfordern kann. Die Unternehmen suchen ihrerseits nach einem Weg, um die Kostenerstattung zu umgehen oder einzuschränken.

Welche Kosten kann sich der Bewerber vom Arbeitgeber erstatten lassen?

Wer als potentieller Arbeitgeber Jobinteressenten zum Bewerbungsgespräch einlädt, ist dazu verpflichtet, für die anfallenden Reisekosten aufzukommen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 670 BGB und beinhaltet alle Auslagen, die der Kandidat im Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch für erforderlich halten durfte. Demnach kann sich der Bewerber diese Aufwendungen von seinem potentiellen Arbeitgeber erstatten lassen:

  • Ticketpreise für die Hin- und Rückfahrt mit der Bahn (zweite Klasse)
  • Fahrtkosten für Bus- und U-Bahn
  • Kilometergeld bei Anreise mit dem PKW (0,30 Euro je Fahrkilometer)
  • Flugtickets, sofern der Arbeitgeber diesem Verkehrsmittel zugestimmt hat
  • Kosten für eineTaxifahrt, sofern das Unternehmen in der Anfahrtsbeschreibung diese Reiseoption aufzeigt

Wenn der Jobinteressent eine lange Anreise auf sich nimmt oder die Heimfahrt am selben Tag unzumutbar ist, kann er auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten geltend machen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Höhe der Aufwendungen angemessen ist. Bei Führungspositionen können auch höhere Spesen erstattungsfähig sein. Wenn es um hochrangige Jobs geht, zeigen sich die Unternehmen meist großzügiger.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit die Kostenerstattung rechtmäßig ist?

Der Bewerber kann den gesetzlichen Anspruch auf Kostenübernahme geltend machen, wenn ihn das Unternehmen zu einem Vorstellungsgespräch gebeten hat und es vorab keinen Kostenausschluss ausgesprochen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Jobinteressent auf eine Stellenanzeige geantwortet, eine Initiativbewerbung abgegeben oder sich via Online-Formular beworben hat. Der Bewerber kann sich die Reisekosten auch dann erstatten lassen, wenn er die Jobzusage nicht erhalten hat.

Falls der Kandidat ohne vorherige Einladung vorstellig geworden ist, entfällt die Erstattungspflicht. In diesem Fall muss der Bewerber die Reisekosten selbst tragen.

Wie können Arbeitgeber vermeiden, mit hohen Kosten konfrontiert zu werden?

Unternehmen, die viele unterschiedliche Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einladen, sehen sich mit hohen Kosten konfrontiert. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, diese Erstattungspflicht auszuschließen oder einzugrenzen. Arbeitgeber können in der schriftlichen Einladung ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie

  • die mit der Wahrnehmung des Vorstellungstermins verbundenen Kosten des Bewerbers nicht ersetzen und daher eine Kostenübernahme gänzlich ablehnen.
  • die Erstattungspflicht der Höhe nach auf einen bestimmten Betrag beschränken.
  • lediglich einen Teil der Kosten erstatten, sodass der Jobinteressent für den Rest selbst aufkommen muss. In diesem Fall muss das Unternehmen ausdrücklich erwähnen, welche Posten von der Kostenerstattung erfasst sind. So kann der Arbeitgeber die Kostenübernahme beispielsweise auf die Anreisekosten beschränken.

Diese Ausschluss- und Eingrenzungsmöglichkeiten sind jedoch nur dann wirksam, wenn sie das einladende Unternehmen bereits vor der Anreise des Bewerbers wahrgenommen hat. Erfolgt dieser Hinweis erst im Bewerbungsgespräch, ist der potentielle Arbeitgeber dennoch verpflichtet, die Reisekosten zu erstatten. Ein vorzeitiger, schriftlicher Kostenausschluss, am besten bereits mit der Einladung zum Gespräch, bietet Klarheit und schützt außerdem vor späteren Beweisproblemen.