LKW-Fahrer müssen ihre regelmäßige wöchentliche Mindestruhezeit von 45 Stunden außerhalb ihres Fahrzeuges wahrnehmen. Diese Auslegung der einschlägigen EU-Verordnung wird in Deutschland schon länger praktiziert und wurde nunmehr vom EuGH bestätigt (Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Az. C-102/16). Wer diese Vorgabe nicht einhält, muss mit Bußgeldern rechnen.

Tägliche Mindestruhezeiten im LKW möglich

Anders sieht es mit den täglichen Ruhezeiten von mindestens neun Stunden aus, die LKW-Fahrer laut EuGH-Urteil im LKW verbringen dürfen, sofern dieser über eine Schlafstelle verfügt. Dies gilt auch für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit, die alle zwei Wochen möglich ist. Neben dieser Vorgabe gelten für LKW-Fahrer in puncto Arbeitszeit und Ruhephasen diese Regelungen:

  • Pro Arbeitstag ist eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden verpflichtend vorgesehen.
  • Für LKW-Fahrer, die diese tägliche Erholungsphase in zwei Blöcken wahrnehmen möchten, verlängert sich diese Mindestruhezeit auf zwölf Stunden. Sie müssen demnach zuerst mindestens drei Stunden und im späteren Tagesverlauf mindestens neun Stunden Ruhe halten.
  • Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten können LKW-Fahrer höchstens dreimal ihre tägliche Ruhezeit auf neun Stunden reduzieren.

Wöchentliche Mindestruhezeiten beachten

Außerdem haben LKW-Lenker eine Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden zu berücksichtigen, die sie spätestens am Ende von sechs Arbeitstagen am Stück wahrnehmen müssen. In der Folgewoche können sie diese Wochenruhezeit auf 24 Stunden herabsetzen. Allerdings ist dies nur dann zulässig, wenn die betroffenen LKW-Fahrer die aufgesparte Ruhezeit von 21 Stunden aus der zweiten Woche nachholen, bevor die dritte Woche zu Ende geht. In diesem Fall müssen sie diese noch ausstehende Wochenruhezeit direkt im Anschluss an eine Tagesruhezeit von mindestens neun Stunden absolvieren. Mit anderen Worten: Nach einer Arbeitswoche mit verkürzter wöchentlicher Ruhezeit ist eine Ruhephase von mindestens 30 Stunden einzuhalten, um das Defizit aufzuholen.

Höchstzulässige Lenkzeit pro Tag und Woche

In Hinblick auf die Lenkzeit, das ist die Zeitspanne, in der LKW-Fahrer ihr Fahrzeug lenken oder typische Fahrnebentätigkeiten wie Wartezeiten an der Ampel oder an Grenzübergängen ausführen, gelten die folgenden Höchstwerte:

  • Die höchstzulässige Tageslenkzeit beträgt neun Stunden und darf nur zweimal pro Woche auf zehn Stunden ausgeweitet werden.
  • Daraus folgt eine maximale Wochenlenkzeit von 56 Stunden.
  • Außerdem dürfen LKW-Fahrer in einem Zeitraum von zwei Wochen die höchstzulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden nicht überschreiten.

Maximale Tages- und Wochenarbeitszeit

Neben der Lenkzeit gehören auch Tätigkeiten wie die Be- und Entladung, Wartung, Reinigung, Behördengänge und Wartezeiten zur Arbeitszeit von LKW-Lenkern. Für die Arbeitszeit gelten ebenfalls Höchstgrenzen:

  • Die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden darf auf zehn Stunden ausgeweitet werden, sofern die LKW-Fahrer innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten.
  • Demnach ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden auf 60 Stunden verlängerbar, wenn innerhalb von 16 Wochen die Arbeitszeit im Durchschnitt 48 Stunden beträgt.

Vorgeschriebene Fahrtunterbrechungen

Der Gesetzgeber schreibt zwischenzeitliche Fahrtunterbrechungen vor, in denen sich der Lenker ausruhen und keine Lenktätigkeit ausüben darf. Demnach muss spätestens nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten eingehalten werden.

LKW-Fahrer können jedoch innerhalb dieses 4,5-stündigen Lenkzeitraums die vorgeschriebene Erholungszeit in eine erste Ruhepause von mindestens 15 Minuten und in eine zweite Ruhepause von mindestens 30 Minuten aufsplitten. Im Anschluss daran beginnt eine neuerliche Phase mit einer Lenkzeit von 4,5 Stunden. Diese kurzzeitigen Lenkzeit- oder Fahrtzeitunterbrechungen dürfen die LKW-Fahrer im Fahrzeug verbringen.