Ein Arbeitnehmer tritt unbeabsichtigt vom vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurück. Damit entfällt ab dem Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung sein Anspruch auf Karenzentschädigung.

Der Fall: Ungewollter Rücktritt vom Wettbewerbsverbot

Der Kläger vereinbarte mit der Beklagten ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot, das bei einer allfälligen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gelten sollte. Tatsächlich kündigte er das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. Januar 2016 und forderte seine ehemalige Arbeitgeberin per E-Mail auf, die vereinbarte Karenzentschädigung zu zahlen.

Da die Aufforderung erfolglos blieb, schrieb der Kläger am 8. März 2016 neuerlich eine E-Mail mit dem Inhalt, dass er sich „an das Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden fühle.“ Seine ehemalige Arbeitgeberin wertete dieses Schreiben als einseitigen Rücktritt vom Wettbewerbsverbot, der Kläger sah darin lediglich eine Trotzreaktion. Beim Arbeitsgericht klagte er die dreimonatige Karenzentschädigung mit Erfolg ein. Der Fall landete schließlich vor dem Landesarbeitsgericht.

Das Urteil: Anspruch auf Karenzentschädigung entfällt ex nunc

Allerdings wies das Landesarbeitsgericht Nürnberg als Berufungsgericht dieses Klagebegehren teilweise ab und gewährte lediglich eine Karenzentschädigung für die Zeitspanne vom 1. Februar bis zum 8. März 2016. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht, die jedoch erfolglos blieb. Die BAG-Richter folgten der Entscheidung des LAG Nürnberg, wonach der Kläger mit seinem E-Mail-Schreiben vom 8. März 2016 wirksam vom Wettbewerbsverbot zurückgetreten sei (Urteil des BAG vom 31. Januar 2018, Az. 10 AZR 392/17).

Für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gelten die allgemeinen Rücktrittsbestimmungen für den gegenseitigen Vertrag (§§ 323 ff BGB). Demnach könne ein Vertragspartner einseitig vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn der andere Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung nicht nachkomme. Die Beklagte habe diese Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt. Deshalb sei der Kläger berechtigt gewesen, die Vereinbarung aufzulösen. Das BAG gewährte dem Kläger bis zum 8. März 2016 eine Karenzentschädigung. Danach habe er infolge seines Rücktritts, der ex nunc wirkt, keinen Zahlungsanspruch mehr.