Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit einem Fall eines Anlernverhältnisses entscheiden.

Maler sollte im Anlernverhältnis ausgebildet werden

Ein Malermeister stellte eine junge Frau in einem Anlernverhältnis ein. Dabei war die vereinbarte Vergütung für die Frau, die im Beruf  Maler und Lackierer angelernt werden sollte, deutlich niedriger, als der übliche Lohn. Schlussendlich landete der Fall vor Gericht, da es weder einen ordnungsgemäßen Ausbildungsvertrag, noch eine angemessene Vergütung gab.

LAG und BAG entschieden einstimmig

Die Entscheidung wurde zunächst vom LAG gefällt und am 27.07.2010 unter dem Aktenzeichen 3 AZR 317/08 vom BAG bestätigt. Darin heißt es, dass das Berufsbildungsgesetz vorschreibt, einen Ausbildungsberuf nur in einem Ausbildungsverhältnis zu erlernen. Mithin sei ein Anlernvertrag nichtig. Sofern er aber abgeschlossen wurde, ist er wie ein normales Arbeitsverhältnis zu behandeln, so dass der Malermeister der jungen Frau den für Arbeitnehmer üblichen Lohn schuldet. Ob ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Vertrag möglich ist, was ebenfalls gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen würde, bleibt indes noch offen.

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