Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste entscheiden, ob eine fristlose Kündigung bei Betrug immer rechtens ist.

Betrug bei Bewirtungskosten

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Mitarbeiterin der Bahn, die anlässlich ihres 40-jährigen Firmenjubiläums eine Feier gab. Die Kosten hierfür ließ sie sich von einem Catering-Unternehmen bescheinigen und vom Arbeitgeber erstatten. Aber obwohl nur 90 Euro Bewirtungskosten angefallen waren, wurde vom Catering-Service eine Quittung über 250 Euro ausgestellt, dem Höchstbetrag, den der Arbeitgeber übernahm. Als das Ganze aufflog, wollte der Arbeitgeber fristlos kündigen, woraufhin es zur Klage kam.

Vertrauen nicht völlig zerstört

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied am 16.09.2010 (Aktenzeichen: 2 Sa 509/10), dass zwar der Betrugsfall an sich einen Kündigungsgrund darstelle, man aber den Einzelfall berücksichtigen müsse. Aufgrund der 40-jährigen unbeanstandeten Tätigkeit sei zwar das Vertrauen erschüttert, aber nicht vollständig zerstört worden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Arbeitnehmerin ihr Fehlverhalten einräumte und dieses nicht in direktem Zusammenhang mit ihrer üblichen Tätigkeit stünde. Die fristlose Kündigung ist somit nicht rechtens, eine ordentliche Kündigung laut Tarifvertrag ausgeschlossen. Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen.

Lesen Sie mehr zum Thema Kündigung langjähriger Mitarbeiter bei Reuter-Arbeitsrecht, Pressemitteilungen Online und dem K&W Legal Online Blog.