Das Bundesarbeitsgericht musste in einem Fall entscheiden, in dem es um die Bedeutung der Frist bei der Einreichung einer Kündigungsschutzklage ging.

Befristetes Arbeitsverhältnis wurde ordentlich gekündigt

Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer befristet eingestellt worden. Noch vor Ablauf der Befristung kündigte der Arbeitgeber ordentlich. Dabei hielt er sich an die Kündigungsfrist, die im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vorgeschrieben war. Der Arbeitnehmer bot auch nach Aussprache der Kündigung seine Arbeitskraft weiter an, und zwar bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses. Anschließend verklagte er den Arbeitgeber auf Zahlung des ausstehenden Lohnes.

Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitgebers

Mit Urteil vom 22.07.2010 unter dem Aktenzeichen 6 AZR 480/09 entschied nun das Bundesarbeitsgericht, dass die Kündigung wirksam sei. Soll eine Kündigung als unwirksam anerkannt werden, gilt auch bei befristeten Verträgen die Drei-Wochen-Frist, binnen derer die Kündigungsschutzklage eingereicht werden müsse. Da dies nicht geschehen sei, war die Kündigung wirksam.

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