Das hessische Landesarbeitsgericht hatte sich kürzlich damit zu beschäftigen, ob eine außerordentliche Änderungskündigung ohne vorangegangene Abmahnung rechtens ist, wenn nur personenbedingte Kündigungsgründe vorliegen.

Der Fall

Eine Kindertagesstättenleiterin, die bereits seit weit über einem Jahrzehnt als Leiterin einer kommunalen Kindertagesstätte eingesetzt war, hatte gegen ihre Kündigung geklagt. Erst im Jahr 2006 wurden ihr in einem Zwischenzeugnis eine sehr gute Leistung und Führung bestätigt. Ab 2007 kam es zusehends zu Problemen zwischen der Klägerin und den Eltern der Kinder, ihren Mitarbeiterinnen und ihren Vorgesetzten. Auch eine vom Arbeitgeber organisierte Mediation im Jahr 2008 brachte nicht den gewünschten Erfolg.

Schließlich sprach der Arbeitgeber 2009 eine außerordentliche Änderungskündigung aus. Der Kintertagesstättenleiterin wurde angeboten, nach Ablauf der sozialen Auslauffrist in einer anderen Kindertagesstätte weiterzuarbeiten, jedoch nicht mehr als Leiterin, sondern als normale Erzieherin. Sie nahm die Änderungskündigung zwar unter Vorbehalt an, legte jedoch zeitgleich Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.

Die Entscheidung

Das hessische LAG entschied, dass die Kündigung nicht zulässig war, da die Kündigung ausschließlich auf verhaltensbedingte Gründe zurückzuführen war. Eine personenbedingte Kündigung könne jedoch nicht ohne eine vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Es sah daher keine Gründe vorliegen, die die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätten. Die Klägerin erhielt Recht.

Problematisch war im vorliegenden Fall auch, dass der Personalrat des Unternehmens nur zu einer personenbedingten Kündigung angehört worden war. Dadurch kam eine verhaltensbedingte Kündigung nicht mehr in Frage.