Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer die Haftung für Schäden übernehmen, die er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses verursacht. Dies gilt jedoch nur, wenn dem Arbeitnehmer ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wenn er also entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Nur bei Vorsatz oder einer groben Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer voll für den Schaden einstehen. Bei einer mittleren Fahrlässigkeit tritt eine anteilige Arbeitnehmerhaftung in Kraft. Liegt nur eine leichte Fahrlässigkeit vor, kommt überhaupt keine Arbeitnehmerhaftung in Betracht.

Da sich die Regelungen zur Arbeitnehmerhaftung vor allem aus dem Richterrecht ergeben, gibt es hier häufig starke Abgrenzungsprobleme. Deshalb werden derartige Fälle nicht selten vor dem Arbeitsgericht behandelt.