Deutschland ist ein sozialer Rechtsstaat, was heißt, dass jeder Bürger das Recht hat, einen Rechtsweg vor einem unabhängigen Gericht zu beschreiten, wenn er in seinen persönlichen Rechten beschränkt oder verletzt wird. Kommt es zu Streitigkeiten im Berufsleben, dann sind die Arbeitsgerichte zuständig. Arbeitsgerichte bilden einen selbstständigen Zweig innerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit und arbeiten nach dem Arbeitsgerichtsgesetz.

In Deutschland ist die Arbeitsgerichtsbarkeit in drei Stufen unterteilt. In der ersten Instanz urteilen immer ein Berufsrichter, der den Vorsitz führt, und zwei ehrenamtliche Richter, die sich aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammensetzen.

Kommt es zu einer zweiten Instanz, dann sind die Landesarbeitsgerichte zuständig. Auch in den Kammern des Landesarbeitsgerichts hat ein Berufsrichter den Vorsitz und wird von zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis von Arbeitnehmern und Arbeitgebern unterstützt.

Die dritte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt. Der dortige Senat besteht immer aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, die wieder aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen.

Prozesskosten

Im Vergleich zu anderen Gerichten ist ein Prozess vor dem Arbeitsgericht vergleichsweise billig. Im Urteilsverfahren der ersten Instanz entsteht lediglich eine einmalige Gebühr die sich nach dem Streitwert richtet. Liegt der Streitwert bei 150 Euro, dann beträgt diese Gebühr zehn Euro. Die obere Grenze wären 500 Euro bei einem Streitwert von 12.000 Euro. Auch die beiden anderen Instanzen sind günstiger als bei anderen Gerichtsverfahren. Lässt sich eine der Parteien von einem Anwalt vertreten, muss dieser natürlich nach der Gebührenordnung für Anwälte bezahlt werden. Wenn eine Partei keine Mittel zur Prozessführung hat, dann kann Prozesskostenbeihilfe gewährt werden.

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht ist immer dann zuständig, wenn es zu Streitigkeiten zwischen zwei Tarifpartnern kommt oder auch wenn es um Arbeitskampfmaßnahmen geht. Arbeitsgerichte müssen auch über Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern entscheiden, wenn es zum Beispiel zu unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis geht.

Zuständig sind die Arbeitsgerichte auch bei Fällen, in denen es um Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern bei Erfindungen und Verbesserungsvorschlägen geht.

Alle Angestellten, Arbeiter und auch Heimarbeiter gelten als Arbeitnehmer, dazu gehören aber auch Handelsvertreter, die weniger als 1.000 Euro im Monat verdienen.

Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich immer aus dem allgemeinen Gerichtsstand, den der Beklagte zum Zeitpunkt der Klage hat. Dabei gilt bei natürlichen Personen der Wohnsitz als allgemeiner Gerichtsstand und bei juristischen Personen, also einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH, der jeweilige Sitz des Unternehmens.

Im Jahre 2006 wurden 979.623 Klagen bei deutschen Arbeitsgerichten eingereicht, davon waren 96,1% Klagen von Arbeitnehmern, Betriebsräten und Gewerkschaften.