§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG spricht dem Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von Systemen zur Arbeitszeiterfassung ein Mitbestimmungsrecht zu. Dieses kann notfalls erzwungen werden. Der Arbeitgeber sollte sich daher am besten bereits vor Beginn der Planung solcher Systeme mit dem Betriebsrat kurzschließen und gemeinsam über die Einführung zu beraten. Egal, ob es sich um eine mobile Zeiterfassung, die Zeiterfassung Fingerprint oder eine klassische Stechuhr handelt, die Rechte des Betriebsrats sind dieselben.

Dem Betriebsrat steht jedoch in diesem Bereich kein Initiativrecht zu. Dies bedeutet, dass er vom Arbeitgeber nicht verlangen kann, dass ein Zeiterfassungssystem eingeführt wird. Im Endeffekt hat er also auch keine Mitbestimmung bezüglich der Entscheidung des Arbeitgebers, welches Zeiterfassungssystem er einführen möchte. Er darf jedoch mitbestimmen, wenn es darum geht, wie das gewählte System in der Praxis umgesetzt werden soll.

Ebenso hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber ein eingeführtes Arbeitszeiterfassungssystem wieder abschaffen möchte, da es für ein solches System keine gesetzlichen Erfordernisse gibt. Der Arbeitgeber hat lediglich die Pflicht, die bei den Mitarbeitern anfallenden Überstunden aufzuzeichnen. Solange er dies gewährleistet, kann sich der Betriebsrat gemäß der aktuellen Rechtsprechung des BAG nicht gegen die Abschaffung eines Zeiterfassungssystems wehren.

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