Das Gesetz unterscheidet zwischen den allgemeinen personellen Angelegenheiten, den Angelegenheiten der Berufsbildung und den personellen Einzelmaßnahmen.

Zu den personellen Angelegenheiten gehören: die Personalplanung und die Sicherung der Beschäftigung, die Ausschreibung von Arbeitsplätzen, der Inhalt der Personalfragebögen und die Grundsätze zur Beurteilung der einzelnen Mitarbeiter sowie die Auswahlkriterien für die Einstellung, die Versetzung, die mögliche Umgruppierung und auch die Kündigung der Mitarbeiter.

Informations- und Mitspracherecht

Wenn es um die Personalplanung geht, dann hat der Betriebsrat nur ein Informations- und Mitspracherecht. Geht es aber um die Personalfragebögen, die Kriterien für die Beurteilung und die Einstellung von Mitarbeitern, dann hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht, das gilt auch für die Fragen der beruflichen Weiterbildung.

Widerspruchsrecht

Bei den personellen Einzelmaßnahmen kann der Betriebsrat von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, wenn es zum Beispiel um die Kündigung eines Mitarbeiters geht. Der Betriebsrat kann bei den personellen Einzelmaßnahmen seine Zustimmung immer dann verweigern, wenn es beispielsweise um die Einstellung von Mitarbeitern geht, die Eingruppierung in tarifliche Gruppen, die Umgruppierung innerhalb einer Tarifgruppe und die Versetzung von Arbeitnehmern an andere Arbeitsplätze, wenn diese Versetzung beispielsweise für einen Arbeitnehmer aus familiären Gründen nicht zumutbar ist.

Aber nur wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern. Zu diesen Gründen gehört zum Beispiel auch, wenn der Arbeitgeber einem Angestellten kündigt und dieser bedingt durch die Kündigung und den Wegfall des Lohnes, seinen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie nicht mehr im gewohnten Umfang nachkommen kann. Der Betriebsrat muss innerhalb von einer Woche nach dem er die Verweigerung ausgesprochen hat, die Gründe dafür dem Arbeitgeber in schriftlicher Form mitteilen. Wird diese Frist von sieben Tagen vonseiten des Betriebsrats nicht eingehalten, so gilt das als Zustimmung.

Wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass die Verweigerung des Betriebsrats nicht ausreichend begründet ist, dann kann er beim zuständigen Arbeitsgericht diese Zustimmung einklagen.