Im Vorstellungsgespräch versucht der Arbeitgeber herauszufinden, ob der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle gut geeignet ist. Hierfür stellt er dem Bewerber natürlich viele Fragen, auf die der Bewerber wahrheitsgemäß antworten muss. Doch gibt es auch Fragen, die verboten sind bzw. auf die der Bewerber auch lügen darf.

Zulässige Fragen

Der Arbeitgeber muss sich auf Fragen beschränken, die in einem Zusammenhang mit der zu besetzenden Position stehen. Der Arbeitgeber darf natürlich die Angaben im Lebenslauf näher hinterfragen. Fragen zu den einzelnen Stationen der Aus- und Weiterbildung oder früheren Arbeitsstellen sind also zulässig. Der Bewerber muss sie wahrheitsgemäß beantworten. Lügt der Bewerber auf diese Fragen, so hat der Arbeitgeber unter Umständen später die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Großer Streitpunkt ist immer die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft oder nach der Familienplanung. Die Frage nach der Familienplanung ist immer unzulässig. Allerdings kann die Frage nach einer Schwangerschaft in wenigen Fällen erlaubt sein. Dies ist der Fall, wenn der Beruf dadurch nicht ausgeübt werden könnte, beispielsweise bei einem Modelberuf.

Ebenfalls grenzwertig sind Fragen nach der religiösen oder politischen Gesinnung. Diese sind nur dann zulässig, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Tätigkeit stehen. Will der Bewerber gerne in einem Pfarramt arbeiten, spielt die religiöse Orientierung selbstverständlich eine Rolle. Bei einer Zeitung darf der Arbeitgeber nach der politischen Gesinnung fragen, da diese die Berichterstattung des Bewerbers in nicht gewünschter Weise beeinflussen könnte.

Unzulässige Fragen

Wenn nicht gerade die Position einer Führungskraft oder eines Kassiers zu besetzen ist, sind Fragen über die persönlichen Vermögensverhältnisse des Bewerbers nicht zulässig. Auch Fragen nach Vorstrafen müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ausnahme ist jedoch, wenn sich der Bewerber auf eine Stelle bewirbt, für die Vorstrafen von Belang sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Bewerber um eine Stelle als Berufskraftfahrer bewirbt. Die Frage nach Verkehrsdelikten ist dann zulässig.

Dieser Text ist Teil der Bewerbungstipps vom Personalprofi. Die weiteren Tipps sind: