Von einer Dienstreise spricht man, wenn ein Mitarbeiter vorübergehend auswärts – also nicht an seiner üblichen Arbeitsstätte – eingesetzt wird. Allerdings sollte die Dienstreise eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, da die Rechtsprechung sonst davon ausgeht, dass eine weitere ständige Arbeitsstätte entstanden ist, die steuerrechtlich auch als solche behandelt wird.

Der Begriff der Dienstreise spielt auch im Rahmen der Reisekostenabrechnung eine wichtige Rolle. Wenn eine Dienstreise beendet wird, kann der Arbeitnehmer seine Spesen abrechnen. Hierzu gehören beispielsweise die Fahrtkosten, die Kosten für die Übernachtung und der Verpflegungsmehraufwand. Die genauen Vorschriften für die Reisekostenabrechnung werden jedes Jahr durch Reiserichtlinien und neue Grenzwerte konkretisiert.