Die rechtliche Grundlage für den Dienstvertrag sind die §§ 611 – 630 BGB. Jedem Arbeitsvertrag liegt ein Dienstvertrag zugrunde. Er kann vom Werkvertrag unterschieden werden, bei dem ein ganz bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet wird. Beim Dienstvertrag schuldet der Arbeitnehmer jedoch lediglich seine Arbeitsleistung, nicht jedoch ein bestimmtes Ergebnis. Das vereinbarte Entgelt muss also stets bezahlt werden, auch wenn das Arbeitsergebnis nicht den Erwartungen entspricht.

Im Lauf der Jahre sind zahlreiche weitere Rechtsvorschriften erlassen worden, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, das einen Spezialfall vom Dienstvertrag darstellt. Hierzu gehören beispielsweise das Bundesurlaubsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz.