Wenn Mitarbeiter aus dem betrieblichen Leben ausscheiden, dann sollen sie nach der Vorstellung aller politischen Parteien, Gewerkschaften, Kirchen und anderer Verbände ihre Leben so gestalten können, dass der bereits erreichte Lebensstandard erhalten bleibt. Die Netto-Versorgungsbezüge müssten somit dem letzten Nettolohn entsprechen, vermindert nur um die Aufwendungen, die für die berufliche Tätigkeit erforderlich waren. Ist das der Fall, dann spricht man von einer Vollversorgung.

Diese Leistung kann die Rentenversicherung alleine aber nicht aufbringen. So betrug zum Beispiel im Jahre 2005 nach 40 bis 45 Versicherungsjahren die Höchstrente knapp 2.000 Euro im Monat. In diesem Fall bewegten sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aber immer an der Beitragsbemessungsgrenze.

Für eine volle Versorgung wird die Rentenversicherung aber in der nahen Zukunft weniger denn je ausreichen. Aus diesem Grund sind weitere Vorsorgemaßnahmen erforderlich, zum einen die betriebliche Altersversorgung und zum anderen die private Eigenvorsorge. Die Altersvorsorge ruht auf drei Säulen, und zwar auf der:

• gesetzlichen Rentenversicherung,
• betrieblichen Rentenversicherung sowie
• der Eigenvorsorge. (siehe private Altersvorsorge)

Reicht die gesetzliche Rentenversicherung zur Versorgung im Alter nicht aus, gibt es die betriebliche Rentenversorgung. Da aber beide nicht für eine Vollversorgung ausreichen, muss noch die dritte Säule, die Eigenvorsorge dazu kommen.

Am 1. Januar 2005 wurde das Säulen-Modell in ein Drei-Schichten-Modell umgewandelt.

• Die erste Schicht stellt die Basisversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung dar.
• Die zweite Schicht ist die Zusatzversorgung, die aus einer betrieblichen Rente besteht oder auch aus der so genannten Riester-Rente.
• Die dritte Schicht schließlich bilden Kapitalanlageprodukte, wie beispielweise Lebensversicherungen oder auch Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht.

Ein rechtlicher Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge ergibt sich aus einem Arbeitsvertrag, einer betrieblichen Vereinbarung oder einem Tarifvertrag.

Bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es verschiedene Formen: Direktzusage oder Versorgungszusage, Unterstützungskassen, Pensionskassen, Direktversicherung, Pensionsfonds.

Die Direktzusage oder Versorgungszusage

Bei dieser Form verspricht der Arbeitgeber seinen Angestellten beim Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente. In dem Fall ist der Arbeitgeber beziehungsweise das Unternehmen der Versorgungsträger und es entsteht eine Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der damit einen rechtlichen Anspruch auf die Versorgungsleistung hat.

Die Direktzusage ist im Grunde für alle Betriebe geeignet, die eine große Zahl (ab 1.000) an Mitarbeitern hat. Bei kleineren Betrieben kann es bei einem größeren Umfang von Versorgungsfällen zu einem Liquiditätsengpass kommen. Der Nachteil der Direktzusage besteht darin, dass die Rentenzahlungen der vollen Steuerpflicht unterliegen, da der Rentner keine eigenen Beiträge leistet. Diese Form ist auch nicht „riester-fähig“.

Die Unterstützungskassen

Die so genannten Unterstützungskassen sind rechtsfähige Einrichtungen, die aber auf die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge keinerlei rechtliche Ansprüche gewähren dürfen. Eine Unterstützungskasse muss aus diesem Grund drei Merkmale erfüllen:

1. Sie muss die rechtliche Fähigkeit einer Kasse besitzen.
2. Der Ausschluss eines rechtlichen Anspruchs muss gegeben sein.
3. Es darf kein Sondervermögen der Kasse vorhanden sein.

Die Unterstützungskasse wird auch als mittelbare Versorgungsform bezeichnet, weil das Unternehmen die Leistungen nicht unmittelbar selbst erbringt, wie das zum Beispiel bei der Direktzusage der Fall ist, sondern über eine eigene und rechtliche Einrichtung: die Unterstützungskasse.

Die Pensionskassen

Die Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die den Arbeitnehmern und auch ihren Hinterbliebenen einen rechtlichen Anspruch auf Leistungen aus der Altersversorgung einräumen. Meist werden sie in Form eines Versicherungsvereins betrieben, sie sind sozusagen kleine Versicherungsunternehmen, die ihr Vermögen mündelsicher anlegen müssen. Auch hierbei handelt es sich um eine mittelbare Versorgungsform.

Die Direktversicherung

Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Lebensversicherung ab, deren Bezugsberechtigte der Arbeitnehmer selbst oder seine Hinterbliebenen sind.

Die Pensionsfonds

Die fünfte Form der betrieblichen Altersvorsorge sind die Pensionsfonds. Unter Pensionsfonds versteht man rechtlich selbstständige Einrichtungen, die gegen die Zahlung von Beiträgen die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitgeber durchführen. Im Gegensatz zur üblichen Lebensversicherung können die Pensionsfonds bei der Kapitalanlage ein größeres Risiko eingehen, was wiederum die Chance für eine höhere Rendite verspricht, aber auch zu größeren Verlusten führen kann.