Ein wichtiges Aufgabenfeld ist die Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsablauf und die Arbeitsumgebung. Hier wird zwischen einer Unterrichtungs- und Beratungspflicht des Arbeitgebers und dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterschieden.

Unterrichtungs- und Beratungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat unter anderem die Pflicht, den Betriebsrat darüber zu informieren, wenn er Fabrikations-, Verwaltungs- und andere Räume innerhalb des Betriebs erweitern oder umgestalten will. Diese Informationspflicht gilt auch für die Erneuerung von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen.

Wenn diese Maßnahmen Auswirkungen auf die Beschäftigten haben oder wenn sich in den einzelnen Arbeitsabläufen etwas ändert, dann muss der Arbeitgeber den Betriebsrat darüber informieren. Das muss immer so zeitnah geschehen, dass der Betriebsrat die Möglichkeit hat, sich einerseits über die geplanten Änderungen Gedanken zu machen, und andererseits eventuell dagegen einen Einspruch einlegen zu können. In diesem Zusammenhang müssen Arbeitgeber und Betriebsrat immer darauf achten, dass die Änderung nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen geschehen und die menschengerechte Gestaltung der Arbeit dabei berücksichtigt wird.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Entsprechen die Maßnahmen des Arbeitgebers nicht diesen Kriterien, dann kann der Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht in Anspruch nehmen und den geplanten Maßnahmen widersprechen. Wenn es zu keiner Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kommt, dann muss auch in diesem Fall die Einigungsstelle über den Fall entscheiden.