Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten mit einbeziehen.

Informationsrechte

So muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die wirtschaftliche und auch die finanzielle Lage des Unternehmens sowie über die Produktionslage und den Absatz informieren. Auch über Produktions- und Investitionsprogramme muss der Betriebsrat ausreichend informiert sein. Strebt der Arbeitgeber ein Rationalisierungsprogramm innerhalb des Betriebs an, dann muss auch dazu der Betriebsrat angehört werden, dies gilt auch bei Arbeits- und Fabrikationsmethoden, besonders dann, wenn neue Arbeitsmethoden eingeführt werden sollen. Über den Umweltschutz im Betrieb muss der Arbeitgeber den Betriebsrat ebenso informieren und auch wenn es zu Einschränkungen oder Stilllegungen von einzelnen Abteilungen im Betrieb geht.

Der Wirtschaftsausschuss

Unterschieden wird dabei zwischen der Beteiligung an einem Wirtschaftsausschuss und der Beteiligung des Betriebsrats bei betrieblichen Änderungen, wenn es zum Beispiel um die Erstellung eines Sozialplans geht. Ein Wirtschaftsausschuss kann nur in Betrieben gebildet werden, in denen ständig 100 oder mehr Menschen beschäftigt sind. In diesem Ausschuss sind drei bis sieben Mitglieder des Betriebsrats und dieser Ausschuss hat dem Arbeitgeber gegenüber ein Beratungsrecht und dem Betriebsrat gegenüber eine Unterrichtungspflicht, zu einer echten Mitbestimmung kommt es hingegen nicht.

Geht es aber zum Beispiel um die Erstellung eines Sozialplans für die Beschäftigten, dann hat der Ausschuss ein echtes Mitbestimmungsrecht.