Der Kündigungsschutz gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit und auch das Recht, durch ein Arbeitsgericht überprüfen zu lassen, ob seine Kündigung auch in jedem Fall sozial gerechtfertigt ist oder nicht, dies gilt allerdings nicht für Betriebe die weniger als zehn Mitarbeiter haben, außerdem wird eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten vorausgesetzt. Eine frühere Regelung, in der bereits Betriebe mit mehr als fünf Angestellten berücksichtigt wurden, bleibt nur für die Arbeitsverhältnisse erhalten, die vor dem 1. Januar 2004 begonnen wurden.

Sozial gerechtfertigte Gründe für eine Kündigung

Damit es zu einer Kündigung aus sozial gerechtfertigten Gründen kommen kann, muss ein zwingender Kündigungsgrund vorliegen, dieser kann dabei unter anderem in der Person des Arbeitnehmers liegen. Hat dieser eine mangelnde körperliche oder auch geistige Eignung, ist er ungeschickt oder hat eine mangelnde Ausbildung, dann fällt das unter die sozial gerechtfertigten Gründe für eine Kündigung. Auch das Verhalten des Arbeitnehmers kann eine Rolle spielen. Kommt dieser immer wieder unpünktlich zur Arbeit, beleidigt er seine Kollegen oder Vorgesetzen, verrichtet er die ihm aufgetragenen Arbeiten schlecht oder gar nicht oder wenn er gegen die vertraglich festgelegte Schweigepflicht verstößt, dann rechtfertigt das ebenfalls eine sozial bedingte Kündigung.

Vonseiten des Arbeitgebers sind Absatzschwierigkeiten, ein Mangel an Rohstoffen, die Einführung arbeitssparender Maschinen, eine Änderung der Produktionsmöglichkeiten, die Stilllegung ganzer Abteilungen oder auch betriebliche Einschränkungen ein Grund für sozial gerechtfertigte Kündigungen.

Berücksichtigung sozialer Aspekte

Bekommt ein Arbeitnehmer aber eine betriebsbedingte Kündigung, ohne dass der Arbeitgeber die soziale Lage des einzelnen Arbeitnehmers gar nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, dann fällt dies nicht unter die Kündigungen nach sozial gerechtfertigten Gründen. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber immer folgende Gesichtspunkte berücksichtigen: Wie alt ist der Angestellte? Wie lange arbeitet er schon im Betrieb? Ist er schwerbehindert oder hat er eventuell Unterhaltspflichten?

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, innerhalb von drei Wochen, nachdem er die Kündigung erhalten hat, bei einem Arbeitsgericht zu klagen.