Kommt es zu einem Arbeitsvertrag, dann muss sich der Arbeitgeber dazu verpflichten, spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses alle vertraglichen Vereinbarungen schriftlich niederzulegen, sie zu unterschreiben und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In diesem Arbeitsvertrag wird festgehalten: der Name und die Anschrift der Parteien, der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt, der Ort der Arbeit, eine kurze Beschreibung der Tätigkeit, die Höhe der Entlohnung mit allen Zuschlägen, Prämien und auch Sonderzahlungen, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Urlaubs und die Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis.

Bei allen Arbeitnehmern die nur geringfügig beschäftigt sind, muss ein Hinweis in den Vertrag aufgenommen werden, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Rentenversicherung die Position eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann.

Ist der Arbeitnehmer länger als einen Monat im Ausland tätig, dann sollte im Vertrag Folgendes stehen: die Dauer des Aufenthaltes im Ausland und die Währung, in der er seinen Lohn ausgezahlt bekommt. Zusätzlich wird in den Vertrag aufgenommen, wann der Arbeitnehmer zurückkehren wird und auch eventuelle Sachleistungen, die er in Anspruch nehmen kann.

Zusätzlich können in den Arbeitsvertrag betriebliche Sonderleistungen aufgenommen werden, dies gilt auch für Lohnzahlungen, die über dem tariflichen Lohn liegen.