Das Bundessozialgericht ist keine Tatsacheninstanz, sondern beschränkt sich nur auf die Frage, ob eine Verletzung der gesetzlichen Normen vorliegt.

Die Verfahren des Sozialgerichts werden in vier Klageformen unterschieden: Die Anfechtungsklage, die Verpflichtungsklage, die Leistungsklage und die Feststellungsklage.

Die Anfechtungsklage

Bei einer Anfechtungsklage wird immer entweder die Aufhebung oder auch die Abänderung eines Verwaltungsaktes angestrebt. Bei dieser Klage wird beispielsweise einer Verwaltung vorgeworfen, in die Rechtssphäre des Klägers eingegriffen zu haben. Diese Form der Klage ist allerdings eher selten.

Die Verpflichtungs- und Leistungsklage

Um Ansprüche durchzusetzen, kommt es in der Regel entweder zu einer Anfechtungs- oder zu einer Leistungsklage. Sie bilden den Mittelpunkt der Sozialgerichte. Bei einer Verpflichtungsklage werden zum Beispiel die sozialen Versicherungsträger dazu verpflichtet, bestimmte Leistungen zu erbringen. Bei den Leistungsklagen kommt es zu Verhandlungen, um die Zuständigkeit für Leistungen festzulegen, beispielsweise zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Feststellungsklage

Die Feststellungsklage ist nur bei bestimmten Klagebegehren möglich, wenn zum Beispiel dem Kläger an einer baldigen Feststellung seiner Interessen gelegen ist und es keine andere Form der Klage gibt. Diese Klageart ist immer mit einer einstweiligen Verfügung verbunden.

Zivilprozess – Verfahren vor dem Sozialgericht

Von einem Zivilprozess unterscheidet sich ein Verfahren vor dem Sozialgericht insofern, dass ein Sozialgericht von Amts wegen einen Sachverhalt erforschen muss und nicht nur an die jeweiligen Anträge der Parteien gebunden ist, wie das bei einem Zivilprozess der Fall ist. Der vorsitzende Richter muss immer das Streit- und Sachverhältnis erörtern und darauf hinwirken, dass die Sachverhalte vollständig geklärt werden.

Auch bei einem Sozialgericht ist eine Berufung möglich. Davon ausgenommen sind nur Streitigkeiten über Geld und Sachleistungen, deren Streitwert 750 Euro nicht überschreitet, dies gilt jedoch nicht, wenn es um Leistungen geht, die innerhalb eines Jahres anfallen.

Gegen alle Urteile eines Landessozialgerichts kann beim Bundessozialgericht auch eine Revision beantragt werden. Diese wird aber nur dann möglich, wenn dem Antrag auf Revision zugestimmt wird und der Antrag innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils aus der zweiten Instanz eingereicht wurde.