Unser System und das allgemeine Miteinander innerhalb der Gesellschaft sind ohne entsprechende Gesetze nicht möglich. Das gilt nicht nur für (die Beziehung von) Einzelpersonen untereinander oder das Verhältnis gegenüber dem Saat und der Gesellschaft, auch Arbeitsverhältnisse sind gesetzlich durch das Arbeitsrecht geregelt.

Man unterscheidet zwischen dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht. Private Rechtsvorschriften findet man vor allem im bürgerlichen Recht und Handelsrecht, beim öffentlichen Recht steht der Staat über dem Einzelnen. Befindet man sich in einem Arbeitsverhältnis, gilt das Arbeitsrecht, welches sowohl private wie öffentliche Rechtsinhalte umfasst.

Die Rangfolge der Rechtsvorschriften

Die Rangfolge im Arbeitsrecht unterteilt sich in das:
• überstaatliche EU-Recht.
• staatlich gesetzliche Recht – dazu gehören das Verfassungsrecht (Grundgesetz der deutschen Bundesrepublik, das Landesverfassungsgesetz) und die entsprechenden Gesetze und Verordnungen. Die Gesetze bezüglich Arbeits- und Sozialrecht obliegen dem Bund und den Ländern, wobei die Länder gegenüber dem Bund eine konkurrierende Rolle ausüben. Das heißt, dass Länder nur arbeitsrechtliche Gesetze erlassen können, wenn der Bund auf sein Gesetzgebungsrecht verzichtet.
• Recht, das vertraglich geschaffen wird – dazu zählen Tarifverträge, Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und betriebliche Übungen.
• Richterrecht – das ist die Arbeitsgerichtsbarkeit, nach folgenden Punkten strikt der Rangordnung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Normen untergeordnet:
– das Verfassungsrecht
– die Gesetze und das Richterrecht
– die Rechtsverordnungen
– der Tarifvertrag
– die Betriebsvereinbarung
– der Einzelarbeitsvertrag
– die Weisung des Arbeitgebers