Wie in jedem anderen Gerichtsverfahren, so können auch beim Arbeitsgericht Rechtsmittel eingelegt werden. Dazu gehören die Berufung, die Revision, die Sprungrevision und die Beschwerde.

Die Berufung

Ist ein Urteil nicht zur Zufriedenheit einer der Parteien gesprochen worden, so kann diese innerhalb von einem Monat eine Berufung gegen das Urteil einlegen. Diese muss beim zuständigen Landesarbeitsgericht eingereicht werden und muss wiederum binnen eines Monats begründet werden. Eine Berufung gegen ein Urteil, was in erster Instanz gefallen ist, ist nur dann möglich, wenn der Wert der Beschwerde mehr als 600 Euro ausmacht, außerdem muss es sich um eine Sache des Kündigungsschutzes handeln. Der Richter bestimmt unmittelbar nach der Urteilsverkündung den Termin für die Berufungsverhandlung, da Kündigungssachen immer vorrangig behandelt werden müssen.

Die Revision

Revisionsverfahren hingegen sind nur möglich, wenn das Urteil vor einem Landesarbeitsgericht, also der zweiten Instanz, gefällt worden ist. Das Landesarbeitsgericht muss zudem ein Revisionsverfahren zulassen, dazu muss aber der Rechtsstreit von Bedeutung sein. Wird die Revision zugelassen, dann muss innerhalb einer Frist, die einen Monat beträgt, das vollständig abgefasste Urteil beim Bundesarbeitsgericht vorgelegt und innerhalb eines weiteren Monats schriftlich begründet werden. Lässt das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zu, dann haben die Parteien die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde bei der höchsten Instanz, dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt einzureichen.

Die Sprungrevision

Neben der eigentlichen Revision gibt es noch die sogenannte Sprungrevision. Hierbei kann gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts direkt vor dem Bundesarbeitsgericht eine Revision beantragt werden. Das Landesarbeitsgericht wird in diesem Fall übersprungen, dies kann aber nur dann geschehen, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn es entweder um bedeutende Dinge geht oder bei Kollektivstreitigkeiten.

Die Beschwerde

Gegen den Beschluss eines Arbeitsgerichts kann auch eine formelle Beschwerde eingelegt werden. Auch diese muss innerhalb eines Monats beim Landesarbeitsgericht eingereicht werden. Hier gelten die gleichen Regeln wie bei einem Berufungsverfahren. In der Regel gibt es die meisten Beschwerden bei Tarifstreitigkeiten.