Wenn es zu Streitigkeiten um gesetzliche Sozialleistungen kommt, dann sind die Sozialgerichte dafür zuständig. Dabei kann es sich um Renten, Leistungen aus Arbeitsunfällen oder auch um Arbeitslosigkeit handeln. Die Sozialgerichte sind neben dem Zivil- und Strafrecht eine eigenständige Gerichtsform. Innerhalb der Sozialgerichte gibt es unterschiedliche Kammern, die sich mit den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung beschäftigen. Das heißt, eine Kammer ist zum Beispiel für Klagen gegen die Bundesagentur für Arbeit zuständig, wenn es um Streitigkeiten beim Arbeitslosengeld geht. Eine andere Kammer befasst sich ausschließlich mit Streitigkeiten, wenn es um die Unfallversicherung geht. Aufgrund einer Neuerung können die Landessozialgerichte nunmehr auch als erste Instanz verhandeln und auch Urteile sprechen.

Sozialgericht – Landesgericht – Bundessozialgericht

In Deutschland wird die Sozialgerichtsbarkeit in drei Arten unterschieden. Die erste Stufe bildet das Sozialgericht, die erste Instanz, dann folgt das Landesgericht, die zweite Instanz und schließlich als dritte Instanz das Bundessozialgericht. Jede Kammer der drei Sozialgerichtsbarkeiten besteht aus einem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Aber nur wenn Beschlüsse gefasst und Urteile verkündet werden sowie in der mündlichen Verhandlung sind alle Richter anwesend, bei nicht mündlichen Verfahren entscheidet der Berufsrichter allein.

Das Landessozialgesetz entscheidet auch über Berufungen, Urteile und Beschwerden der ersten Instanz. Dies heißt, dass alle Urteile, die von den Sozialgerichten gefällt worden sind und mit denen eine der Parteien nicht zufrieden war, in einem Berufungsverfahren vor der zweiten Instanz erneut verhandelt werden können. Kommt es zu einer Revision, dann ist immer das Bundessozialgericht zuständig.

Verhandelte Fälle

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden unter anderem über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, die zum Beispiel die Sozialversicherung betreffen, aber auch über Fälle der Pflege- und Arbeitslosenversicherung, dazu kommt auch noch die Kriegsopferversorgung. Kindergeldansprüche oder auch Fälle des Schwerbehinderten- und Zivildienstgesetzes gehören zu den Aufgaben der sozialen Gerichtsbarkeit. Ferner verhandeln die Sozialgerichte über das Opferentschädigungsgesetz, das Flüchtlingshilfegesetz und auch über Schädigungen, die durch Impfungen entstanden sind.