Neben dem Urteilsverfahren gibt es vor dem Arbeitsgericht noch das sogenannte Beschlussverfahren. In diesem Verfahren werden unter anderem Streitigkeiten verhandelt, die das Betriebsverfassungsgesetz, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Mitbestimmungsgesetz, aber auch Entscheidungen über Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit betreffen.

Das Beschlussverfahren wird, wie das Urteilsverfahren auch, immer in schriftlicher Form eingeleitet, indem der Antrag beim Gericht oder in der Geschäftsstelle hinterlegt wird. Aber in diesem Fall müssen die Richter den Sachverhalt erforschen und die beteiligten Parteien müssen an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken. Bei einem Beschlussverfahren gibt es ebenfalls eine Güteverhandlung, aber am Ende des Verfahrens wird kein Urteil gefällt, sondern ein Beschluss verkündet. Aber auch in einem Beschlussverfahren gelten nach der Verkündung des Beschlusses durch den vorsitzenden Richter die gleichen Regeln wie bei einem Urteilsverfahren.

Die Leistungsklage

Bei einer Leistungsklage handelt es sich um eine Art der Klage, bei der eine der Parteien dazu verpflichtet werden soll, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Dabei kann es sich um einen nicht gezahlten Arbeitslohn handeln, aber auch um einen Anspruch auf Urlaub oder um einen Schadenersatz.

Die Feststellungsklage

Die so genannte Feststellungsklage befasst sich in den meisten Fällen mit dem Kündigungsschutz. Es soll hierbei festgestellt werden, ob eine Kündigung rechtmäßig war oder auch nicht. Feststellungsklagen, die den Kündigungsschutz zum Thema haben, müssen von den Gerichten immer vorrangig verhandelt werden.

Verhandlung von einstweiligen Verfügungen

Im arbeitsrechtlichen Verfahren können auch einstweilige Verfügungen verhandelt werden. Dabei kann es zum Beispiel um eine einstweilige Aufrechterhaltung eines ganz bestimmten Zustands gehen, es kann aber auch ein Anspruch geltend gemacht werden, um eine eventuelle Notsituation abzuwenden. In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht, in dem es um den Erlass einer einstweiligen Verfügung geht, werden besonders im Hinblick auf die jeweilige Beweisführung eher geringe Anforderungen gestellt. Das gilt auch für die Hauptverhandlung, in der Regel reicht es aus, die Gründe für den Antrag dem Gericht glaubhaft vorzutragen.