Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass Rechtsgeschäfte in bestimmten Fällen nichtig sein können. Im Fall der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes müssen beide beteiligten Parteien so gestellt werden, als hätte das Rechtsgeschäft nie bestanden. Nichtigkeit bedeutet, dass das geschlossene Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war.

Ein Arbeitsvertrag kann ebenfalls nichtig sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mit dem Arbeitsvertrag gegen die guten Sitten verstoßen würde, beispielsweise wenn der Arbeitsvertrag zum Zwecke der Prostitution abgeschlossen worden ist. Auch ein nur zum Schein geschlossener Arbeitsvertrag ist nichtig. Wenn eine der Parteien nicht geschäftsfähig ist, kann ein Arbeitsvertrag ebenfalls nichtig sein.