Viele Arbeitgeber bezahlen ihren Mitarbeitern einen Essensgeldzuschuss als freiwillige soziale Leistung. Diese kann sich entweder durch betriebliche Übung, eine Betriebsvereinbarung oder eine Vorschrift aus dem Tarifvertrag ergeben. Ein Essensgeldzuschuss ist zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen, da es sich um einen geldwerten Vorteil handelt. Lediglich dann, wenn eine pauschale Versteuerung gemäß Einkommensteuergesetz vorliegt, ist ein Essensgeldzuschuss beitragsfrei in der Sozialversicherung.