Das Günstigkeitsprinzip besagt, dass von den Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen stets abgewichen werden darf, solange die Abweichung für den Arbeitnehmer günstiger ist. Wenn ein Tarifvertrag beispielsweise 28 Arbeitstage Urlaub vorsieht und der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag 30 Tage Urlaub zugesteht, ist dies zulässiger, da die Regelung für den Arbeitnehmer von Vorteil ist.

Eine Schlechterstellung des Arbeitnehmers ist in den meisten Fällen überhaupt nicht möglich. So kann verhindert werden, dass der Arbeitnehmer durch die Ausübung von Druck durch den Arbeitgeber auf Leistungen „freiwillig“ verzichtet, die im rechtmäßig zustehen.