Arbeitnehmer haben nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf einen gewissen Mindesterholungsurlaub pro Jahr. Dies sind 24 Werktage pro Jahr. In vielen Branchen werden jedoch durch Tarifverträge bessere Konditionen festgelegt. Der Arbeitnehmer muss während des Erholungsurlaubes nicht arbeiten, erhält aber dennoch seine Vergütung weiterbezahlt. Gemäß § 11 BurlG ist hierfür die durchschnittliche Vergütung der 13 Wochen vor dem Urlaub maßgeblich.

Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einer Betriebszugehörigkeit von vier Wochen. Tritt der Arbeitnehmer während des Jahres in den Betrieb ein, so erhält er den Urlaub anteilig, also jeweils 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit.