Der Werkvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen zwei Parteien. Eine Partei verpflichtet sich, eine ganz bestimmte Leistung zu erbringen. Es wird nicht nur die Arbeit geschuldet, sondern ein bestimmtes Ergebnis. Die andere Partei verpflichtet sich im Gegenzug, eine vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Der Werkvertrag wird durch die §§ 631 – 650 BGB geregelt. Die Vergütung wird fällig, sobald die geschuldete Arbeitsleistung erbracht ist. Eine Abwandlung des Werkvertrags ist der Werklieferungsvertrag. Ein solcher liegt vor, wenn der Auftragnehmer auch das benötigte Material beschafft, das für die Erbringung der Leistung erforderlich ist. Das Gegenteil vom Werkvertrag ist der Dienstleistungsvertrag, bei dem nur die Arbeit geschuldet ist, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis.