Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag ist bei einer Vorbeschäftigung regelmäßig unzulässig. Dies ergibt sich aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der nunmehr das LAG Düsseldorf gefolgt ist.

Der Fall: Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag bei Vorbeschäftigung

Der Kläger arbeitete von Januar 2005 bis Ende September 2006 basierend auf einem befristeten Beschäftigungsverhältnis als Koch bei der Bundeswehr. Von 2011 bis 2013 gewährte ihm die beklagte Bundeswehr einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag als Küchenmeister. Dazwischen war der Kläger als Soldat bei diversen Wehrübungen und Auslandseinsätzen sowie teilweise in der Küche tätig. Er wehrte sich gegen die sachgrundlose Befristung, berief sich auf das Vorbeschäftigungsverbot und erhob eine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht Düsseldorf.

Das Urteil: Arbeitgeber darf nicht auf BAG-Rechtsprechung vertrauen

Das LAG Düsseldorf setzte sich mit der Rechtsansicht des BVerfG auseinander und entschied, dass im vorliegenden Fall eine sachgrundlose Befristung nicht gerechtfertigt ist (Urteil des LAG Düsseldorf vom 10. Oktober 2018, Az. 7 Sa 792/17). Einige Monate zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige BAG-Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot für unzulässig befunden. Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Ansicht, dass eine sachgrundlose Befristung rechtmäßig ist, wenn die Vorbeschäftigung und der Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre auseinander liegen.

Laut LAG Düsseldorf handle es sich dabei um keine langjährige Rechtsprechung, die der beklagte Arbeitgeber als Vertrauenstatbestand zur Rechtfertigung heranziehen könnte. Grundsätzlich seien sachgrundlos befristete Arbeitsverträge bei einer Vorbeschäftigung unrechtmäßig, wie das BVerfG entschieden hatte. Ausnahmen kämen in Betracht, wenn die Vorbeschäftigung „sehr lange“ zurückliege. Bei einer verstrichenen Zeitdauer von fünf Jahren sei dies nicht der Fall. Das befristete Arbeitsverhältnis des Kochs verstoße daher gegen das Vorbeschäftigungsverbot.

In dieser Rechtssache ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG den Zeitraum „sehr lange“ interpretieren wird. Die BVerfG-Grundsatzentscheidung legt nahe, dass ein sachgrundlos befristetes Beschäftigungsverhältnis bei einer Vorbeschäftigung nur in Ausnahmefällen zulässig ist.