Die Erben verstorbener Arbeitnehmer können Vergütungsansprüche für nicht konsumierte Urlaubstage durchsetzen. Urlaubsabgeltungen gehen laut EuGH in die Erbmasse über.

Der Fall: Witwen fordern Abgeltung für Urlaubstage ihrer verstorbenen Ehegatten

Die Klägerinnen, zwei Witwen, verlangten von den Arbeitgebern ihrer verstorbenen Ehegatten Vergütungszahlungen für nicht genutzten Urlaub. Sie konnten diese Ansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen, weshalb sie die deutschen Arbeitsgerichte anriefen. Das Bundesarbeitsgericht strengte ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH an, weil nach deutschem Recht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung eines Verstorbenen nicht in die Erbmasse fällt.

Das Urteil: Vergütungsanspruch geht auf die Erben über

Der EuGH folgte seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Arbeitnehmeranspruch auf entlohnten Jahresurlaub gemäß EU-Recht nicht mit dem Tod des Beschäftigten erlöscht (Urteil des EuGH vom 6. November 2018, Az. C 569/16 und C 570/16). Die Erben können Vergütungszahlungen für nicht konsumierte Urlaubstage des Verstorbenen einfordern. Lehnt die nationale Rechtsordnung im Widerspruch zum EU-Recht einen solchen Ausgleich ab, können sich die Erben direkt auf die Vorschriften der Europäischen Union stützen. Dies gilt im Umgang mit öffentlichen und privaten Arbeitgebern.

Was den Urlaubszweck betrifft, gestand der EuGH ein, dass der Verstorbene die Erholungszeiten nicht mehr ausüben könne. Dies sei jedoch nur ein Aspekt des Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub, den Artikel 31 Absatz 2 EU-Grundrechts-Charta regelt. Es müsse auch der finanzielle Aspekt, nämlich der Anspruch auf Abgeltung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage, beachtet werden. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch gehe in das Vermögen des Betroffenen und durch den Erbfall auf dessen Erben über. Schließt eine nationale Vorschrift den Übergang in die Erbmasse aus, dürfen die Gerichte der Mitgliedstaaten diese Regelung nicht anwenden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Erben eine finanzielle Abgeltung für die Urlaubstage vom einstigen Arbeitgeber des Verstorbenen bekommen. Diese Grundsätze seien gegenüber öffentlichen und privaten Arbeitgebern relevant.