„M“ steht im Lohnsteuerrecht für Mahlzeitengestellung. Dieser Großbuchstabe muss seit 1. Januar 2019 verpflichtend im Lohnkonto aufscheinen, um gewährte Mahlzeiten zu belegen. Diese Aufzeichnungsverpflichtung betrifft Unternehmen, die ihren Mitarbeitern kostenlose Mahlzeiten ermöglichen oder in einer Kantine verbilligte Speisen anbieten.

Übergangsfrist zur Bescheinigungsverpflichtung abgelaufen

Eine gesetzliche Verpflichtung, eine Mahlzeitengestellung im Lohnkonto auszuweisen, gibt es bereits seit dem Jahr 2014. Mit einer Übergangsregelung und einer neuerlichen Fristverlängerung im Jahr 2015 hat das Bundesministerium für Finanzen diese Arbeitgeberverpflichtung zunächst ausgesetzt. Diese „Schonfrist“ ist mit Jahresende 2018 endgültig abgelaufen. Seit 1. Januar 2019 müssen betroffene Arbeitgeber dieser Bescheinigungsverpflichtung nachkommen.

Wann ist der Großbuchstabe „M“ verpflichtend?

Unternehmen müssen den Großbuchstaben „M“ (für Mahlzeitengestellung) zwingend im Lohnkonto ausweisen, wenn ein Mitarbeiter wegen oder während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnstätte oder ersten Tätigkeitsstätte eine Mahlzeit erhalten hat. Diese Verpflichtung gilt auch bei einer doppelten Haushaltsführung, die wegen des Berufs besteht.

Eine Mahlzeitengestellung liegt dann vor, wenn

  • der Arbeitgeber sie selbst oder eine damit beauftragte dritte Person vornimmt und
  • diese Mahlzeit kostenfrei oder verbilligt gewährt wird.

Die Verpflichtung, die Mahlzeiten aufzuzeichnen und zu bescheinigen, muss der Arbeitgeber unabhängig davon beachten, wie viele Mahlzeiten im Kalenderjahr gewährt werden. Demnach ist der Großbuchstabe „M“ auch dann verpflichtend, wenn nur eine einzige Mahlzeit gestellt wurde.

Mahlzeiten mit den aktuellen Sachbezugswerten ansetzen

Arbeitgeber müssen diese Mahlzeiten gemäß Lohnsteuerrecht mit den aktuellen Sachbezugswerten beziffern. Das Bundesfinanzministerium hat diese Werte für das Jahr 2019 leicht erhöht:

  • Frühstück: 1,77 Euro
  • Mittagsmahlzeit: 3,30 Euro
  • Abendessen: 3,30 Euro

Unternehmen wenden diese Sachbezugswerte an, wenn die arbeitstägliche Mahlzeit in einer Betriebskantine oder Gaststätte gewährt wird, die der Arbeitgeber selbst betreibt. Ist das Unternehmen nicht Betreiber der Einrichtung, aber leistet es Barzuschüsse oder andere Leistungen, um das Essen für den Arbeitnehmer günstiger zu machen, gelten diese Sachbezugswerte ebenfalls. In diesem Fall muss der vom Beschäftigten bezahlte Preis niedriger sein als der einschlägige Sachbezugswert.

Sachbezugswerte bei kurzer beruflicher Auswärtstätigkeit anwendbar

Die auf Dienstreisen gewährten Mahlzeiten sind ebenfalls mit den Sachbezugswerten anzusetzen, wenn diese zwei Voraussetzungen zutreffen:

  • der Preis der Mahlzeit ist nicht höher als 60 Euro
  • es handelt sich um eine berufliche Auswärtstätigkeit, die weniger als acht Stunden dauert

In allen anderen Fällen (längere Tätigkeitsdauer, mehrtägige Dienstreisen) scheidet eine Beurteilung nach den Sachbezugswerten aus, weil die Verpflegungspauschale anwendbar ist.

Wann können Arbeitgeber das „M“ für Mahlzeitengestellung weglassen?

Sind die gewährten Mahlzeiten nicht als Arbeitslohn einzustufen oder übersteigt deren Preis die 60-Euro-Grenze, sind die Sachbezugswerte nicht relevant. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber das „M“ für Mahlzeitengestellung im Lohnkonto nicht verwenden.