Geringfügige Beschäftigungen sind seit 1. Januar 2019 versicherungsrechtlich nach angepassten Richtlinien zu beurteilen. Die sogenannten Geringfügigkeits-Richtlinien wurden von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung bereits am 21. November 2018 herausgegeben. Sie beinhalten eine Auflistung jener Änderungen und Ergänzungen, die aus Gesetzen, Urteilen und Rechtsanwendungen seit der letzten Aktualisierung im November 2014 resultieren.
Geringfügigkeits-Richtlinien für Niedrigverdiener
Die Geringfügigkeits-Richtlinien verraten, wie Arbeitgeber geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach dem Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht beurteilen müssen. Sie betreffen die Gruppe der Geringverdiener, nämlich:
- Beschäftigte mit geringfügiger Entlohnung (Minijobber): dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis mit niedrigem Arbeitsentgelt (Entgeltgrenze: 450 Euro pro Monat)
- Kurzfristig Beschäftigte mit befristetem Arbeitsverhältnis
Bei geringfügigen Beschäftigungen fallen grundsätzlich keine Steuern und Beiträge in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung an. Von der bestehenden Rentenversicherungspflicht kann sich der Minijobber auf Antrag freistellen lassen.
Kurzfristige Jobs: Drei Monate oder 70 Arbeitstage als dauerhafte Zeitschranken
Nach den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien dürfen Arbeitnehmer mit kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen drei Monate oder 70 Arbeitstage im Einsatz sein (§ 8 SGB IV). Diese erweiterten Zeitgrenzen pro Kalenderjahr wurden von einer ursprünglich zeitlich befristeten Regelung in eine Dauerlösung umfunktioniert. Dies ergibt sich aus dem Qualifizierungschancengesetz. Bis zum Jahresende 2014 lagen die entsprechenden Zeitgrenzen bei zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen.
Beschäftigungsverhältnisse mit geringfügiger Entlohnung
Für Minijobber gilt ein monatliches Entgelt von 450 Euro als Grenzwert. Überschreiten geringfügig Beschäftigte diese Entgeltgrenze vorübergehend bis zu einer Zeitspanne von drei Monaten aus unvorhersehbaren Gründen, wirkt sich dies auf ihre Einstufung als Minijobber nicht negativ aus. Die angesprochene Zeitgrenze von drei Monaten für kurzfristige Minijobs gilt auch in diesem Fall nunmehr dauerhaft.
Bundessozialgericht stuft 450-Euro-Entgeltgrenze als Monatswert ein
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die 450-Euro-Entgeltgrenze als Monatswert einzustufen ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Dezember 2017, Az. B 12 R 10/15 R). Demnach darf dieser Grenzwert nicht geteilt werden, unabhängig davon wie lange das Arbeitsverhältnis dauert. Diese Klarstellung bezieht sich auf Minijobs und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer auch dann als Minijobber anzusehen ist, wenn er nur einen Tag arbeitet und dafür ein Entgelt von 450 Euro erhält.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind vom Gesamtlohn abzuziehen
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind nicht Bestandteil des sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelts. Dies betrifft beispielsweise die Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 Euro pro Kalenderjahr und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro pro Kalenderjahr. Ist das Arbeitsentgelt zu ermitteln, um die 450-Euro-Grenze für Minijobs zu überprüfen, ist der jeweilige Steuerfreibetrag (Kalenderjahr) von der erwartungsgemäßen Gesamtentlohnung (Kalenderjahr) abzuziehen.
Daraus resultiert diese Rechnung:
Gesamtentlohnung minus Steuerfreibetrag = SV-Entgelt / Monate des Bezugszeitraums
Ergibt diese Rechnung einen durchschnittlichen Monatsverdienst von unter oder höchstens 450 Euro, handelt es sich um einen Minijob. Bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist die Anzahl jener Monate entscheidend, in denen es ein Beschäftigungsverhältnis gibt. Wenn es darum geht, die 450-Euro-Grenze zu überprüfen, dürfen maximal zwölf Monate als Bezugszeitraum berücksichtigt werden. Nach der neuen Regelung darf immer der erste Kalendertag des Monats angenommen werden, unabhängig davon, an welchem Kalendertag das Arbeitsverhältnis begonnen hat.
Ausländische Arbeitnehmer: Krankenversicherungs-Pauschalbeiträge
Für ausländische Minijobber, die nur in Deutschland arbeiten, gelten die deutschen Regelungen zur sozialen Sicherheit. Ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung wird dann fällig, wenn für sie eine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland besteht. Regelmäßig unterliegen ausländische Minijobber der Auffang-Versicherungspflicht. Diese Krankenversicherungspflicht besteht nicht, wenn der Betroffene zuvor eine private Krankenversicherung in einem EU-Land, einem EWR-Staat oder in der Schweiz hatte. Liegt ein entsprechender Nachweis vor, werden keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung fällig.
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