Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters muss der Arbeitgeber die verpflichtende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht sofort vornehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht aufgrund der Vorschriften betreffend die Stellungnahme des Betriebsrates entschieden.

Der Fall: Kündigungsschutzklage wegen verspäteter Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Klägerin, eine einer Schwerbehinderten gleichgestellte Mitarbeiterin, erhielt am 24. März 2017 die Kündigung mit Wirksamkeit zum 30. September 2017. Zuvor hatte die beklagte Arbeitgeberin die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt, die am 20. Februar 2017 eintraf. In den ersten zwei Märzwochen wurden der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung angehört. Die Klägerin hatte in den beiden ersten Instanzen mit ihrer Kündigungsschutzklage Erfolg. Sie berief sich darauf, dass die Kündigung unzulässig sei, weil die Schwerbehindertenvertretung nicht sofort angehört wurde.

Das Urteil: Anhörung der Schwerbehindertenvertretung muss nicht sofort erfolgen

Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Ansicht nicht, hob das Berufungsurteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Sächsische LAG zurück (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2018, Az. 2 AZR 378/18). Kündigt ein Arbeitgeber einen schwerbehinderten Mitarbeiter, ohne die Schwerbehindertenvertretung anzuhören, widerspreche dies dem Sozialgesetzbuch (SGB). Eine solche Arbeitgeberkündigung sei unrechtmäßig. Es gebe keine Frist, innerhalb der die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgen müsse. Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters könne nicht allein deshalb unzulässig sein, weil das Unternehmen die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich angehört hat. Nach der Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts gelten für die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes über die Anhörung des Betriebsrates. Demnach habe das Sächsische LAG die Kündigung zu Unrecht als unzulässig eingestuft, weil das Unternehmen die Schwerbehindertenvertretung erst nach der Stellungnahme des Integrationsamtes und jener des Betriebsrates angehört habe.

Mit diesem Urteil konkretisiert das BAG die Vorschriften für die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, indem es Aussagen zum Zeitpunkt der Stellungnahme trifft.