Verlängern Mütter oder Väter die Elternzeit auf das dritte Lebensjahr des Kindes, benötigen sie hierfür keine Arbeitgeberzustimmung. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat sich für eine solche zustimmungsfreie Verlängerung der Elternzeit ausgesprochen.

Der Fall: Arbeitgeberin verweigert Elternzeitverlängerung auf drittes Jahr

Beim Kläger handelt es sich um einen Vater, der zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Geburt seines Babys einen Antrag auf Elternzeit gestellt hatte. Einige Monate später beantragte er eine Ausdehnung der Elternzeit auf ein zusätzliches Jahr, also für das dritte Lebensjahr des Babys. Die beklagte Arbeitgeberin erfüllte diesen Wunsch nicht. Sie berief sich auf die beschränkte Bindungsfrist nach § 16 Absatz 1 Satz 2 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit). Demnach müsse der Betroffene zeitgleich mit der Antragstellung auf Elternzeit bekannt geben, für welche Zeitspanne innerhalb von zwei Jahren er diesen Anspruch wahrnehmen möchte. Der Vater bestritt den Klageweg.

Das Urteil: Vater kann Elternzeit ohne Arbeitgeberzustimmung verlängern

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt fest, dass der Vater auch im dritten Lebensjahr des Babys in Elternzeit sei (Urteil vom 20. September 2018, Az. 21 Sa 390/18). Aus der Bestimmung des § 16 BEEG sei nicht ersichtlich, dass ein Arbeitnehmer innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Babys lediglich den ersten Antrag auf Elternzeit ohne Arbeitgeberzustimmung durchsetzen könne. Die beschränkte Bindungsfrist auf zwei Jahre (§ 16 Absatz 1 Satz 2 BEEG) lege sogar nahe, dass Mitarbeiter im Anschluss an diese Frist wieder frei entscheiden könnten. Der deutsche Gesetzgeber habe diese Bindungsfrist bewusst eingegrenzt, um Müttern und Vätern mehr Freiraum einzuräumen. Der Beklagten steht die Revision zum Bundesarbeitsgericht offen, weil es zu dieser Rechtsfrage noch kein höchstinstanzliches Urteil gibt.

Aus dem zweitinstanzlichen LAG-Urteil geht hervor, dass Mitarbeiter die Elternzeit auf das dritte Lebensjahr des Babys ohne Arbeitgeberzustimmung ausdehnen können.