Unternehmen können Mitarbeiter nicht dazu verpflichten, im Homeoffice zu arbeiten. Lehnt ein Arbeitnehmer die angebotene Heimarbeit ab und wird er deshalb gekündigt, ist diese Kündigung unwirksam.

Der Fall: Arbeitnehmer verweigert Arbeitsausübung im Homeoffice

Der Kläger arbeitete als Ingenieur beim Beklagten. Im zwischen den beiden Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag gab es keine Bestimmung, die eine Änderung des Arbeitsortes regelt. Der Beklagte nahm eine Betriebsschließung vor. Danach machte er dem Ingenieur das Angebot, seine Arbeit künftig im Homeoffice auszuüben. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht wahr. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus wichtigem Grund aus. Er berief sich darauf, dass der Ingenieur die Arbeit beharrlich verweigert hatte. Letzterer reichte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.

Das Urteil: Arbeitgeber kann Heimarbeit nicht einseitig anordnen

Der Ingenieur war in der ersten und zweiten Instanz erfolgreich. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg kamen zum Ergebnis, dass die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Es gab keine arbeitsvertragliche Verpflichtung, wonach der Kläger die ihm angebotene Arbeit im Homeoffice ausüben müsse (Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2018, Az. 17 Sa 562/18). Der Arbeitgeber sei nicht dazu befugt, seinem Mitarbeiter diese Telearbeit einseitig aufzuzwingen. Eine solche Befugnis lasse sich aus dem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht nach § 106 GewO nicht ableiten.

Die Rahmenbedingungen einer Tätigkeit im Homeoffice zeigen erhebliche Unterschiede zu einer Arbeitsverrichtung im Betrieb. Das LAG Berlin-Brandenburg räumte zwar ein, dass eine Berufsausübung via Telearbeit für Mitarbeiter interessant sein könnte, um beispielsweise die beruflichen Verpflichtungen besser mit der Familie zu vereinbaren. Dies bedeute aber nicht, dass dem Arbeitgeber bezüglich einer Arbeitsausübung im Homeoffice ein erweitertes Weisungsrecht zukommt. Im vorliegenden Fall habe der Kläger seine Arbeit nicht beharrlich verweigert, indem er das Angebot zur Verrichtung der Heimarbeit abgelehnt hat. Die Kündigung sei daher unwirksam.