Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) soll eine gleiche Vergütung von Frauen und Männern für vergleichbare Tätigkeiten fördern. Mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des individuellen Auskunftsanspruchs zeigt sich jedoch, dass das EntgTranspG in der Praxis bislang wenig Wirkung entfaltet hat. Dies gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Ein Großteil der Unternehmen setzt die Bestimmungen zur Entgelttransparenz und Lohngleichheit nicht um. Außerdem machen nur sehr wenige Arbeitnehmer von ihrem Auskunftsanspruch Gebrauch.
Individueller Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG
Seit 6. Januar 2018 haben deutsche Arbeitnehmer einen persönlichen Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz. Dieses Gesetz soll die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern fördern, soweit sie gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten verrichten. Demnach müssen Arbeitgeber die Entscheidungskriterien und Verfahren zur Vergütung sowie das Entgelt von Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts bekannt geben, wenn Mitarbeiter ihren persönlichen Auskunftsanspruch geltend machen. Dies betrifft Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten. Ein Auskunftsverlangen ist nur durchsetzbar, sofern der Betroffene wenigstens sechs Arbeitskollegen des jeweils anderen Geschlechts hat, welche gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
Nur wenige Unternehmen setzen das Entgelttransparenzgesetz um
Einige Studien belegen die unzureichende Anwendung des Entgelttransparenzgesetzes in der Praxis, darunter eine Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung und eine Randstad-ifo-Personalleiterbefragung.
Die WSI-Betriebsrätebefragung kam zum Ergebnis, dass in lediglich 12 Prozent der Unternehmen die Geschäftsleitung aktive Handlungen zur Umsetzung des EntgTranspG ergriffen hat. In Betrieben mit 201 bis 500 Mitarbeitern sind nur 19 Prozent der Führungskräfte tätig geworden.
Eine Befragung des Kienbauminstitutes ergab, dass nur 5 Prozent der teilnehmenden Unternehmen die Lohngleichheit von weiblichen und männlichen Mitarbeitern in ihren Betrieben überprüft und spezielle Förderungsmaßnahmen zur Gleichstellung getroffen haben. Knapp 70 Prozent der befragten Arbeitgeber bereiten sich laut eigenen Angaben durch Seminare und Fachvorträge auf mögliche Auskunftsverlangen vor.
Mitarbeiter verlangen kaum Auskünfte zur Lohngleichheit
Die Studienergebnisse zeigen, dass sich nur wenige Arbeitnehmer mit Auskunftsverlangen an die Arbeitgeber wenden, um Informationen zur Lohngleichheit einzuholen.
Laut der WSI-Betriebsrätebefragung hat in 13 Prozent der mittelständischen Unternehmen wenigstens ein Mitarbeiter Auskünfte verlangt. Ähnliche Ergebnisse liefert die Randstad-ifo-Personalleiterbefragung. Demnach haben im dritten Quartal 2018 in rund 10 Prozent der befragten Betriebe Mitarbeiter Auskunftsverlangen gestellt.
Der deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bestätigt diesen Trend, wonach nur sehr wenige Arbeitnehmer Lohnauskünfte nach dem Entgelttransparenzgesetz einholen. Dies sind vordergründig männliche Beschäftigte in Großunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Demgegenüber stellt lediglich ein kleiner Anteil von Frauen, die in Kleinbetrieben arbeiten und die Hauptzielgruppe des EntgTranspG sind, solche Anfragen.
EntgTranspG sieht keine rechtlichen Konsequenzen vor
Das Entgelttransparenzgesetz kann sein Hauptziel, die Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen zu fördern, bislang nicht umsetzen. Studienautoren, Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber führen die fehlende Umsetzung in der Praxis darauf zurück, dass der Gesetzgeber weder strenge Auflagen noch hohe Strafen eingeführt hat. Demnach müssen Unternehmen, die die Bestimmungen zur Lohngleichheit zwischen männlichen und weiblichen Mitarbeitern nicht erfüllen, mit keinerlei Rechtsfolgen rechnen.
Arbeitgeber können sich die Umsetzung der Berichtspflicht und den Ablauf des Auskunftsverfahrens nach dem EntgTranspG erleichtern, indem sie mit Musterformularen arbeiten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) stellt auf seiner Website einige Leitfäden zum Entgelttransparenzgesetz bereit. Dieses Angebot richtet sich insbesondere an Arbeitgeber, Betriebsräte und Personalräte.
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