Ein Tarifvertrag kann für Teilzeitmitarbeiter einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge begründen, wenn die Betroffenen mehr Arbeitsstunden erbringen, als die vereinbarte Teilzeitquote vorsieht. Dies ergibt sich aus mehreren Urteilen, die der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Dezember 2018 beschlossen hat.
Der Fall: Teilzeitmitarbeiterin erhielt keine Mehrarbeitszuschläge
Die Klägerin arbeitet als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit, wobei der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie anwendbar ist. Dieser sieht Mehrarbeitszuschläge vor und gestattet es, eine Jahresarbeitszeit festzusetzen. Die beklagte Arbeitgeberin zahlte für den Arbeitszeitüberschuss, der nach dem Ende des Zwölfmonatszeitraums bestanden hatte, die Grundvergütung. Sie leistete keine Mehrarbeitszuschläge, weil die Arbeitszeit der stellvertretenden Filialleiterin nicht höher war als jene einer Vollzeitbeschäftigten. Die Klägerin forderte auf dem Gerichtsweg eine Mehrarbeitsvergütung für das Mehr an Arbeitszeit, das die vereinbarte Quote überschritten hatte.
Das Urteil: Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für Teilzeitmitarbeiter laut Tarifvertrag
Das Klagebegehren auf Mehrarbeitszuschläge hatte in allen Instanzen Erfolg. Nach Ansicht des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts steht Teilzeitbeschäftigten mit festgelegter Jahresarbeitszeit eine Mehrarbeitsvergütung für jene Arbeitszeit zu, die die individuell vereinbarte Quote übersteigt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2018, Az. 10 AZR 231/18). Dies resultiere aus der Interpretation des Tarifvertrages, die mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Es sei das Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit nach § 4 Absatz 1 TzBfG zu beachten, um Teilzeitbeschäftigte nicht unrechtmäßig zu benachteiligen.
Demnach müssen Teilzeitmitarbeiter ab Erfüllung ihrer Arbeitszeitquote Überstundenzuschläge bekommen, wenn Vollzeitmitarbeiter eine solche Mehrarbeitsvergütung bei Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit erhalten. In diesem Fall seien die Entgeltbestandteile als Vergleichsmaßstäbe heranzuziehen, nicht die gesamte Vergütung.
Der zehnte Senat des BAG gibt damit seine bisherige Rechtsansicht auf. Dies zeigt sich auch darin, dass er in vier ähnlichen Fällen den Klägern ebenfalls eine Mehrarbeitsvergütung zugesprochen hatte.
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