Zu den Themen Urlaubsverfall und Übertragung nicht in Anspruch genommener Urlaubstage gibt es eine neue Rechtsprechung. Für Arbeitgeber folgen daraus Informationspflichten gegenüber den Mitarbeitern.

Urlaubstage ins nächste Jahr übertragen: In einigen Fällen möglich

Das Gesetz sieht vor, dass Mitarbeiter ihren Urlaub im betreffenden Kalenderjahr beanspruchen, um sich zu erholen. Arbeitnehmer können Urlaubstage nur dann ins nächste Jahr übertragen, wenn aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen eine vorherige Inanspruchnahme des Urlaubs nicht möglich war.

Betriebliche Gründe Persönliche Gründe
  • Produktionsspitzen
  • Pünktliche Fertigstellung eines Auftrags
  • Hauptgeschäftszeiten
  • Betriebsurlaub
  • Personalengpass
  • Krankheit
  • Erkrankung eines Familienmitglieds, das Pflege benötigt
  • Krankheit des Lebenspartners, mit dem ein gemeinsamer Urlaub geplant war

Übertragener Resturlaub aus dem Vorjahr verfällt zum 31. MärzLehnt der Arbeitgeber den Urlaubswunsch aus einem der betrieblichen Gründe ab und kann der Urlaub nicht auf einen anderen Termin im jeweiligen Jahr verschoben werden, erfolgt eine Urlaubsübertragung ins nächste Jahr (§ 7 Absatz 3 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz).

Erfolgt eine Urlaubsübertragung auf das nächste Jahr, muss der Mitarbeiter diesen Resturlaub in den Monaten Januar, Februar und März aufbrauchen. Bislang ist der nicht in Anspruch genommene Urlaub aus dem letzten Jahr am 31. März automatisch verfallen. Dies widerspricht jedoch dem EU-Recht. Aufgrund der neuen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein endgültiger Urlaubsverfall nur dann eintritt, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub zu nehmen.

Kein automatischer Urlaubsverfall zum Jahresende?

Abgesehen von diesen Ausnahmefällen, in denen eine Urlaubsübertragung möglich ist, müssen Mitarbeiter ihren Jahresurlaub im jeweiligen Kalenderjahr beanspruchen (§ 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz). Andernfalls geht der Urlaubsanspruch verloren. Im Gegensatz zu früher tritt dieser Urlaubsverfall nicht mehr automatisch ein. Das BAG folgt der Rechtsansicht des EuGH, wonach der Arbeitgeber die Beschäftigten über den drohenden Verfall der restlichen Urlaubstage unterrichten muss (Urteil des EuGH vom 6. November 2018, Az. C-619/16 und C-684-19).

Informationspflichten: Arbeitgeber müssen auf Urlaubsverfall hinweisen

Demnach müssen Unternehmen ihre Mitarbeiter in Zukunft darüber informieren, dass der Resturlaub bis zum Jahresende oder in den genannten Ausnahmefällen bis zum 31. März des Folgejahres vollständig aufzubrauchen ist. Im Idealfall geschieht dies zeitgerecht vor dem Verfallszeitpunkt in einem Schreiben, das die Arbeitnehmer dazu auffordert, die Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Arbeitgeber sollten bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, dass die Urlaubstage verfallen, wenn die Mitarbeiter sie nicht bis zum Jahresende oder Ende des Übertragungszeitraums nutzen. Mit dieser Vorgangsweise sichern sie sich für einen möglichen Rechtsstreit ab. Arbeitgeber müssen im Streitfall nachweisen, dass sie die Mitarbeiter entsprechend informiert haben.

Erkrankung: Urlaubsanspruch als Freizeitanspruch

Für den Fall der Urlaubsübertragung bei dauerhafter Erkrankung ergab sich ebenfalls eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Laut alter Rechtsansicht des BAG geht der Anspruch auf Resturlaub spätestens dann verloren, wenn der Mitarbeiter bis zum 31. März des Folgejahres seinen Urlaub aufgrund einer Krankheit nicht konsumiert hat. Diese Sichtweise widerspricht laut EuGH der Arbeitszeitrichtlinie. Dies bedeutet: Kann ein Mitarbeiter seine restlichen Urlaubstage aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums (31. März des Folgejahres) nicht aufbrauchen, geht der Urlaubsanspruch nicht verloren. Er bleibt vielmehr als Freizeitanspruch bestehen.

Allerdings gibt es hierfür eine zeitliche Grenze. Demnach geht dieser Anspruch bei einer Langzeiterkrankung spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verloren.