Eine sachgrundlose Befristung ist unrechtmäßig, wenn es bereits vor acht Jahren ein ähnliches Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und seinem Arbeitgeber gegeben hat. Mit dieser Entscheidung rückt das Bundesarbeitsgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab und schließt sich nunmehr der Ansicht des BVerfG an, um das Befristungsverbot verfassungskonform auszulegen.

Der Fall: Befristetes Arbeitsverhältnis nach Vorbeschäftigung vor acht Jahren

Der Kläger arbeitete bereits von März 2004 bis September 2005 bei der Beklagten als gewerblicher Mitarbeiter. Im August 2013 gingen die Parteien ein Beschäftigungsverhältnis mit sachgrundloser Befristung bis Februar 2014 ein. Sie vereinbarten mehrmals eine Verlängerung der Beschäftigung, zuletzt bis August 2015. Der Facharbeiter reichte eine Feststellungsklage eine, wonach sein Beschäftigungsverhältnis nicht zum genannten Zeitpunkt geendet hat, sondern noch besteht.

Das Urteil: Sachgrundlose Befristung unzulässig, weil Acht-Jahres-Zeitraum zu kurz

Er bekam in allen Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht Recht. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei es unzulässig, einen Beschäftigungsvertrag ohne sachlichen Grund zeitlich zu befristen, wenn dieselben Parteien bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis geschlossen hatten. Damit wandte sich das BAG von seiner alten Rechtsprechung ab, wonach vorherige Beschäftigungsverhältnisse, die mehr als drei Jahre zurückliegen, von diesem Verbot ausgenommen sind (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019, Az. 7 AZR 733/16). Diese Drei-Jahres-Grenze widerspreche der verfassungskonformen Auslegung, wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte.

Liegt das vorherige Beschäftigungsverhältnis sehr lange zurück, war es ganz anders gestaltet oder sehr kurz, könne das Verbot der sachgrundlosen Befristung aus Sicht des BVerfG unzumutbar sein. Dies treffe im Falle des Facharbeiters nicht zu, weil ein Acht-Jahres-Zeitraum zu kurz sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die frühere BAG-Rechtsprechung berufen. Sie musste bei Vertragsabschluss die Option berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht die BAG-Auslegung als nicht verfassungskonform einstuft.