Die Hochschule Niederrhein hatte mit der fristlosen Kündigung einer BWL-Professorin mit AfD-Naheverhältnis keinen Erfolg. Sie konnte auch den Auflösungsantrag vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf nicht durchsetzen.
Der Fall: BWL-Professorin fristlos gekündigt
Die Klägerin ist seit September 2011 als BWL-Professorin für die beklagte Hochschule Niederrhein tätig. Sie beauftragte trotz fehlender Arbeitgeberzustimmung einen Korrekturbeauftragten und ersuchte die Studenten um eine Kostenbeteiligung durch Spenden. Die Hochschule erteilte ihr deswegen im Juni 2017 eine Abmahnung. In einem weiteren Abmahnungsschreiben wies sie darauf hin, dass es für die nebenberufliche Tätigkeit der Professorin als Steuerberaterin lediglich eine befristete Genehmigung bis zum 31. Januar 2014 gegeben habe. Die Klägerin setzte für eine ihrer Vorlesungen einen Lehrbeauftragten ein, dem die Hochschule keinen Lehrauftrag erteilt hatte. Dieses eigenmächtige Vorgehen wertete die Arbeitgeberin als unentschuldigtes Fernbleiben. Die Hochschule sprach die fristlose Kündigung aus. Dagegen setzte sich die Klägerin gerichtlich zur Wehr.
Das Urteil: LAG Düsseldorf lehnt fristlose Kündigung und Auflösungsantrag ab
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach und das LAG Düsseldorf sahen die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt an. Die Vorwürfe gegen die Hochschulprofessorin begründen keine Kündigungsgründe. Außerdem habe die Hochschule bereits mit Abmahnungen darauf reagiert (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2019, Az. 7 Sa 370/18). Die Beklagte konnte auch den Auflösungsantrag samt Abfindung nicht gerichtlich durchsetzen. Das LAG Düsseldorf gestand zwar ein belastetes Beschäftigungsverhältnis ein, erkannte jedoch keine konkreten Auflösungsgründe. Demnach sollte eine weitere Zusammenarbeit zwischen der Hochschulprofessorin und der Universität möglich sein. Das Naheverhältnis zur AfD sei kein Rechtfertigungsgrund für eine Auflösung. Dies gelte auch für den pauschalen Vorwurf, dass die Hochschulprofessorin andere Beschäftigte beleidigt habe.
Demnach sollten Arbeitgeber genau überlegen, wie sie auf das Fehlverhalten von Arbeitnehmern reagieren. Sprechen sie eine Abmahnung aus, steht dies einer fristlosen Kündigung wegen demselben Vorwurf entgegen.
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