Ein Lehrer, der in YouTube-Videos die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik verschmäht, ist für den Schuldienst nicht geeignet. Das Arbeitsgericht Berlin wertete dieses Verhalten als außerordentlichen Kündigungsgrund.

Der Fall: Kündigung eines Lehrers wegen politischer Aussagen in YouTube-Videos

Der Kläger war seit dem Jahr 2009 als Lehrer beim Land Berlin angestellt und betrieb einen eigenen YouTube-Kanal mit dem Titel „Der Volkslehrer“. In einigen seiner rund 300 Videos soll er volksverhetzende Äußerungen vermitteln, die „Überfremdung in Deutschland“ kritisieren und ein Naheverhältnis zu den Reichsbürgern zeigen. Das beklagte Land Berlin sprach daher gegenüber dem 38-jährigen Lehrer die außerordentliche Kündigung aus. Letzterer reichte vor dem Arbeitsgericht Berlin eine Kündigungsschutzklage ein, weil er darin politische Motive erblickte.

Das Urteil: Keine Eignung für den Schuldienst bei Verschmähung der Rechtsordnung

Das Arbeitsgericht Berlin sprach dem Kläger die persönliche Eignung für den Schuldienst dauerhaft ab und wies seine Klage ab (Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Januar 2019, Az. 60 Ca 7170/18). Die außerordentliche Kündigung sei rechtmäßig, weil ein Lehrer die verfassungsmäßige Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht verächtlichen dürfe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Pädagoge in Zukunft die erforderliche Bereitschaft zeige, die freiheitlichen demokratischen Grundwerte im Sinne des Grundgesetzes zu achten.

Der Kläger habe die YouTube-Videos gezielt dafür eingesetzt, den deutschen Rechtsstaat schlecht zu machen. Außerdem seien in den Videobeiträgen Straftäter aufgetreten, die wegen Volksverhetzung verurteilt worden sind. Es habe auch Spekulationen über die Anzahl der Holocaust-Opfer gegeben. Im Schulunterricht habe der Lehrer kein Fehlverhalten gezeigt. Allerdings sei die Veröffentlichung solcher Videos nicht mit der Tätigkeit als Grundschullehrer vereinbar und ein berechtigter Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Die Bildungsverwaltung gab an, dass Schüler die YouTube-Videos des Lehrers in der Freizeit angesehen und auch Kommentare abgegeben hätten. Sie lehnte einen Vergleichsvorschlag samt Abfindung ab.