Wann und wie Großbritannien aus der EU austreten wird, ist noch ungewiss. Der harte Brexit, das heißt ein Ausstieg ohne vertragliche Vereinbarungen, bedeutet für diese Betroffenen Unsicherheit in Hinblick auf  Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis:

  • EU-Bürger, die keinen britischen Pass haben und derzeit in Großbritannien leben
  • Britische Staatsbürger, die in einem anderen EU-Land leben oder arbeiten

Die erste Gruppe beinhaltet knapp 3,5 Millionen EU-Bürger, in die zweite Gruppe fallen rund 1 Million britische Staatsbürger.

Großbritannien wird Drittstaat

Mit dem ungeregelten EU-Austritt wird Großbritannien zum Drittstaat. Das bedeutet, dass britische Staatsangehörige die Rechtsstellung von EU-Bürgern verlieren und als Drittstaatsangehörige einzustufen sind. Für sie gehen Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit verloren.

Sofern die EU und Großbritannien ein Austrittsabkommen unterzeichnen, würden diese Freizügigkeitsrechte weitgehend erhalten bleiben. Im Falle eines harten Brexits können sich betroffene EU-Bürger und Briten nicht mehr auf diese Freiheiten berufen.

Britische Staatsbürger in Deutschland

Allerdings müssen britische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, keine sofortige Ausreise befürchten. Die deutsche Bundesregierung gesteht für den Fall eines ungeregelten Brexits zunächst ein vorübergehendes Bleiberecht für drei Monate zu. In diesem Zeitraum dürfen sich Bürger mit britischer Staatsbürgerschaft und deren Angehörige weiterhin auf deutschem Boden aufhalten und hier arbeiten, ohne einen Aufenthaltstitel zu haben.

Aufenthaltstitel beantragen

Für die Zeit danach müssen diese Personen einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen. Im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Behördenentscheidung dürfen sie sich in Deutschland aufhalten.

Ob die zuständigen Behörden über jede Aufenthaltsgenehmigung separat entscheiden oder ob eine generelle Entscheidung getroffen wird, ist unklar. Dies können die Entscheidungsträger erst beurteilen, wenn die genauen Bedingungen des EU-Austritts feststehen.

Kurzaufenthalte

Für Kurzaufenthalte von EU-Bürgern in Großbritannien und britischen Staatsbürgern in Deutschland ist im Falle eines harten Brexits eine Vereinbarung angedacht. Demnach dürfen sich die Betroffenen bei Reisen von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen ohne Visum im gesamten Schengen-Gebiet aufhalten. Sie müssen lediglich einen Reisepass mitführen.

Längere Aufenthalte

Möchten Betroffene mit britischer Staatsbürgerschaft länger in Deutschland bleiben, müssen sie einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis vorlegen. Die deutsche Bundesregierung beabsichtigt, den britischen Staatsangehörigen eine Drei-Monats-Frist als Übergangszeitraum einzuräumen, die eine Möglichkeit zur Verlängerung beinhaltet. Demnach haben diese Briten drei Monate Zeit, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen und eine Anmeldung bei der zuständigen Meldestelle vorzunehmen. Wer Fragen zur Aufenthaltserlaubnis hat, kann sich auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge informieren.

Unionsbürger im Vereinigten Königreich

EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich leben, unterliegen bei einem harten Brexit den Regelungen des EU Settlement Scheme. Demnach können diese Personen bereits seit dem 21. Januar 2019 einen Antrag auf unbegrenzten Aufenthalt stellen. Dieses Verfahren soll garantieren, dass EU-Bürger nach dem Austritt die gleiche Stellung genießen wie die Einheimischen und im Vereinigten Königreich einer Arbeit nachgehen können.

EU-Bürger, die diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten den vollen Aufenthaltsstatus:

  • Antragstellung bis 31. Dezember 2020
  • fünf Jahre durchgehender Lebensmittelpunkt im Vereinigten Königreich bis Jahresende 2020

Ist der Fünf-Jahres-Zeitraum nicht erfüllt, gibt es ein vorläufiges Aufenthaltsrecht. Es besteht die Option, nach Ablauf dieser Zeitspanne ein volles Aufenthaltsrecht zu beantragen. Wer nach dem harten Brexit ins Vereinigte Königreich übersiedeln möchte, unterliegt den britischen Einwanderungsbestimmungen. Diese schreiben ein Visum für die Einreise, einen Aufenthaltstitel und für Erwerbstätige zusätzlich eine Arbeitserlaubnis vor.