Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, den Betriebsrat über Arbeitsunfälle zu unterrichten, die auf dem Werksgelände tätiges Fremdpersonal betreffen. Das Bundesarbeitsgericht bejaht in solchen Fällen einen Auskunftsanspruch des Betriebsrates, zumal er diese Erkenntnisse für den Arbeitsschutz der unternehmenseigenen Mitarbeiter verwenden kann.

Der Fall: Arbeitgeber zeigte dem Betriebsrat Arbeitsunfälle von Fremdpersonal nicht an

Ein Unternehmen im Bereich Zustelldienst beschäftigte auf seinem Werksgelände eigene Arbeitnehmer und Fremdpersonal auf Werkvertragsbasis. Zwei dieser Fremdarbeitnehmer erlitten Arbeitsunfälle, als sich beim Beladen von Paletten Überladebleche lösten. Das Unternehmen zeigte diese Vorfälle weder dem Betriebsrat noch der Betriebsgenossenschaft an. Der Betriebsrat forderte die Zuständigen dazu auf, die Kopien der Unfallanzeigen vorzulegen und ihm solche Arbeitsunfälle künftig zu melden. Er versuchte, sein Informationsrecht und die Vorlage der Unfallanzeigen bei Arbeitsunfällen von Fremdarbeitnehmern gerichtlich durchzusetzen.

Der Beschluss: Betriebsrat hat Auskunftsanspruch bei Arbeitsunfällen von Fremdarbeitnehmern

In den ersten Instanzen blieben seine Anträge erfolglos, vor dem Bundesarbeitsgericht erzielte er einen Teilerfolg. Das BAG bejahte einen Auskunftsanspruch des Betriebsrates, der über Arbeitsunfälle zu informieren sei (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2019, Az. 1 ABR 48/17). Demnach müsse der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 89 Abs. 2 BetrVG in allen Belangen konsultieren, die mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung zusammenhängen. Dies betreffe auch Arbeitsunfälle von Personen, die beim Unternehmen weder als Mitarbeiter beschäftigt noch als dessen Leihpersonal tätig sind. Der Betriebsrat könne aus solchen Vorfällen Erkenntnisse für den Arbeitsschutz der unternehmenseigenen Mitarbeiter ziehen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Mit dem Begehren, das sich auf die Vorlage der Unfallanzeigen bezog, kam der Betriebsrat vor dem BAG nicht durch. Laut Ansicht des Senats könne er vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er ihn über die Unfallanzeigen unterrichtet oder ihm Kopien zukommen lässt.