Im Ausland angestellte LKW-Fahrer, die sich nur für kurze Arbeitszeiten im Rahmen des Transitverkehrs in Deutschland befinden, müssen den gesetzlichen Mindestlohn bekommen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Anwendung des Mindestlohngesetzes bei grenzüberschreitenden Transitfahrten bejaht.

Der Fall: Polnisches Transportunternehmen bestreitet Anwendung des MiLoG

Die Klägerin ist ein Transportunternehmen mit Sitz in Polen, das knapp 60 LKW-Fahrer im Güterfernverkehr beschäftigt. Letztere halten sich rund acht Tage pro Monat auf deutschen Straßen auf. Das polnische Speditionsunternehmen setzte sich gegen die Anwendung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) mit einer Klage zur Wehr. Es verneinte die Verpflichtung, seinen LKW-Fahrern den in Deutschland vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestlohn zu entrichten. Zudem äußerte die Klägerin Zweifel, dass die Dokumentationsvorschriften auch bei Transitfahrten durch Deutschland gelten.

Das Urteil: Spedition muss gesetzlichen Mindestlohn für Fernfahrer in Deutschland zahlen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg widersprach dieser Ansicht und bejahte die Geltung des Mindestlohngesetzes für die polnische Spedition (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2019, Az. 1 K 1161/17). Demnach müsse die Klägerin ihren in Deutschland beschäftigten LKW-Fahrern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Dies treffe auch dann zu, wenn die polnischen Fernfahrer nur für eine kurze Zeitspanne auf deutschem Bundesgebiet tätig sind. Die Verpflichtung, den gesetzlichen Mindestlohn zu entrichten, widerspreche nicht der Dienstleistungsfreiheit, die auch für den Transportsektor gilt. Sie führe zwar zu einer Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit, die jedoch gerechtfertigt sei. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sieht in dieser Verpflichtung keinen Verstoß gegen das EU-Recht.

Dem polnischen Speditionsunternehmen steht die Revision gegen dieses Urteil offen. Ob das Mindestlohngesetz bei grenzüberschreitenden Fahrten von ausländischen Fernfahrern anwendbar ist, bedarf daher noch einer endgültigen Klärung. Nachdem die EU-Kommission deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland veranlasst hat, verzichtete die deutsche Bundesregierung auf die Durchführung von Mindestlohnkontrollen bei Transitfahrten.