Ein Arbeitgeber lehnte die Zahlung einer Witwenrente an die Witwe seines verstorbenen Mitarbeiters mit der Begründung einer zu kurzen Ehedauer ab. Das BAG verneinte die Wirksamkeit dieser Mindestehedauer bei der Hinterbliebenenversorgung wegen unangemessener Benachteiligung des Versorgungsberechtigten.

Der Fall: Arbeitgeber verweigert Zahlung einer Witwenrente wegen zu kurzer Ehedauer

Die Klägerin hatte im Jahr 2011 ihren Ehegatten geheiratet, der im Jahr 2015 verstarb. Sie verklagte den Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes auf Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung. Dieser weigerte sich, eine Witwenrente zu entrichten, und berief sich dabei auf eine entsprechende AGB-Klausel. Demnach gibt es bei einer Ehedauer von weniger als zehn Jahren keine Witwenversorgung. Die klagende Witwe bestritt die Wirksamkeit dieser Regelung. Ihre Klage blieb zunächst erfolglos.

Das Urteil: AGB-Klausel zur Mindestehedauer bei Hinterbliebenenversorgung unwirksam

Nachdem die Vorinstanzen ihr Begehren abgewiesen hatten, gab ihr das Bundesarbeitsgericht recht. Die Klausel zur Mindestehedauer in den AGBs einer Versorgungszusage benachteilige den Versorgungsberechtigten in unangemessener Weise (Urteil des BAG vom 19. Februar 2019, Az. 3 AZR 150/18). Eine vom Arbeitgeber zugesicherte Hinterbliebenenversorgung verfolge den vertragstypischen Zweck, den Ehepartner des Mitarbeiters abzusichern. Falls der Arbeitgeber den Kreis der Begünstigten zum Nachteil des Arbeitnehmers begrenzt, sei eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall habe das Unternehmen die Hinterbliebenenversorgung durch Festlegung einer willkürlich gewählten Mindestehedauer von zehn Jahren eingeschränkt, die einen Zusammenhang zum Beschäftigungsverhältnis und zum Zweck dieser Maßnahme vermissen lässt. Eine festgelegte Mindestehedauer von zehn Jahren bedeute eine unangemessene Benachteiligung und widerspreche dem Ziel der Hinterbliebenenversorgung. Deshalb sei diese AGB-Klausel unwirksam. Das BAG bejahte daher den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Witwenrente.

Arbeitgeber dürfen die Hinterbliebenenversorgung nicht einschränken, indem sie in einer AGB-Klausel willkürliche Zeitschranken festsetzen.