Phantomlohn kann für Arbeitgeber zu unangenehmen Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger führen. Um dies zu verhindern, sind die Berechnungsgrundlagen beim Arbeitsentgelt und die Voraussetzungen einer wirksamen Lohnverzichtserklärung zu berücksichtigen.

Phantomlohn oder Fiktivlohn: Entstehungsprinzip im Sozialversicherungsrecht

Phantomlohn entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung, die der Arbeitgeber tatsächlich bezahlt hat, und dem Vergütungsanspruch, der dem Arbeitnehmer rechtlich zusteht. Dieser Fiktivlohn kann aufgrund des Entstehungsprinzips im Sozialversicherungsrecht relevant sein. Demnach bemessen sich die Sozialversicherungsbeiträge nach dem entstandenen, nicht nach dem tatsächlich geflossenen Arbeitsentgelt. Sie sind daher bereits dann fällig, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Vergütungsanspruch hat.

Phantomlohn in der Sozialversicherung: Nachforderungen und Säumniszuschläge drohen

Setzt der Arbeitgeber die Vergütung des Mitarbeiters zu niedrig an, muss er die Sozialversicherungsbeiträge für die entstandene, geschuldete Vergütung entrichten. Der Phantomlohn (= fiktive Entgeltzahlung) ist beispielsweise dann relevant, wenn das Unternehmen die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers beim Urlaubsentgelt oder der Lohnfortzahlung infolge Erkrankung nicht vollständig erfüllt:

  • Beispiel 1: Ein Arbeitgeber berücksichtigt die Zuschläge oder Zulagen nicht, weshalb das Urlaubsentgelt zu niedrig ausfällt.
  • Beispiel 2: Ein kranker Mitarbeiter erhält eine geringere Vergütung, als ihm tatsächlich zustehen würde.

In diesen Fällen drohen aufgrund des Phantomlohns Nachforderungen der Sozialversicherungsträger, die die Beiträge auf die nicht gezahlte Vergütung verrechnen. Die Krankenkassen können diese geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von vier Jahren rückwirkend beim Arbeitgeber einfordern. Dies betrifft auch die Arbeitnehmeranteile. Neben den eigentlichen Beiträgen werden Säumniszuschläge fällig.

Die Sozialversicherungsträger prüfen verstärkt nach dem Gesichtspunkt des Phantomlohns, weshalb auf Unternehmen unangenehme Nachzahlungen zukommen können. Arbeitgeber sind daher gut beraten, bei der Entgeltzahlung infolge von Urlaub und Krankheit ihre Berechnungen zu kontrollieren. Dies betrifft beispielsweise die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in diesen zwei Fällen nicht erbrachter Arbeitsleistung Sozialversicherungsbeiträge begründen.

Abgesehen davon können die Arbeit auf Abruf und die Vergütung während Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz einen Phantomlohn auslösen.

Lohnverzichtserklärung: Fiktive Entgeltzahlungen ausschließen

Das Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung kann nur dann unterbrochen werden, wenn der Mitarbeiter eine wirksame Lohnverzichtserklärung für bestimmte Entgeltbestandteile abgibt. Fehlt eine solche Erklärung über den Gehaltsverzicht, erheben die Sozialversicherungsträger Beiträge aus dem Phantomlohn, das heißt der fiktiven Entgeltzahlung. Eine Lohnverzichtserklärung muss klar definierte Voraussetzungen erfüllen, damit eine Minderung des beitragspflichtigen Entgelts eintritt:

  • Arbeitsrechtliche Zulässigkeit
    Gibt es einen bindenden Tarifvertrag, braucht es eine Öffnungsklausel. Andernfalls muss der Gehaltsverzicht im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Bei Teilzeitmitarbeitern ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz einzuhalten.
  • Schriftform
    Ein Verzicht auf Gehaltsbestandteile muss schriftlich erfolgen.
  • Künftige Vergütungsbestandteile
    Mitarbeiter können nur auf künftig entstehende Entgeltbestandteile wirksam verzichten. Bereits entstandene Ansprüche sind von einer Verzichtserklärung ausgeschlossen.

Treffen diese Bedingungen nicht zu, ist die Verzichtserklärung unwirksam und das volle Entgelt unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Gehaltsverzichtserklärungen werden häufig vorgenommen, um ein Unternehmen wirtschaftlich zu sanieren.

Ein weiterer Fall, der das Entstehungsprinzip im Sozialversicherungsrecht ausschließt, ist eine Einmalzahlung. Handelt es sich um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, sind die Beiträge nach dem Zuflussprinzip zu ermitteln. Demnach ist lediglich das tatsächlich geflossene Gehalt relevant, während nicht gezahlte Sonderzuwendungen unberücksichtigt bleiben.